Elterliche Sorge: Coronaimpfung

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Zu der elterlichen Sorge gehört auch die Aufgabe, sich darüber zu einigen, ob das minderjährige gemeinsame Kind eine Schutzimpfung gegen Corona erhält.

Können sich die Eltern bei dieser Frage nicht einigen, so soll die elterliche Sorge auf denjenigen Elternteil übertragen werden, der die Impfung befürwortet, und zwar in dem Fall, in dem die STIKO die Impfung empfiehlt.

Das geht aus einer aktuellen Entscheidung des OLG Frankfurt hervor.

Hintergrund war der vorliegende Fall: Die Eltern sind geschieden, üben die gemeinsame elterliche Sorge für ein 16-jähriges Kind aus. Bei dem minderjährigen Kind liegt gemäß den Empfehlungen der ständigen Impfungskommission beim Robert-Koch-Institut (STIKO) aufgrund von Vorerkrankungen eine eindeutige medizinische Indikation für eine Impfung gegen das Corona Virus SARS-COV-2 mit einem Impfstoff vor.

Der Kindesvater und das minderjährige Kind befürworten eine Impfung. Die Kindesmutter ist damit nicht einverstanden.

Die Kindesmutter empfindet die Impfung als „Gentherapie“.

Der Kindesvater hat deshalb beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag gestellt, ihm im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig die alleinige Befugnis zur Entscheidung über die Impfung des minderjährigen Kindes zu übertragen.

In der Zwischenzeit ist die erste Impfung bereits erfolgt, weil das Amtsgericht dem Kindesvater im einstweiligen Anordnungsverfahren die Entscheidungsbefugnis übertragen hat.

Die Kindesmutter hat gegen diese Entscheidung aber beim OLG Frankfurt am Main Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg.

Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass, wenn sich Eltern bei gemeinsamer elterlicher Sorge über Angelegenheiten, die für das minderjährige Kind von erheblicher Bedeutung sind, nicht einigen können, die Entscheidungsbefugnis auf einen Elternteil allein übertragen werden kann. Das ergibt sich aus § 1628 S. 1 BGB.

Die Entscheidung über die Durchführung einer Corona-Impfung ist eine derartige Angelegenheit von erheblicher Bedeutung.

Zwar sei das im vorliegenden Fall getroffene Kind für den medizinischen Eingriff im Verhältnis zu der ärztlichen Impfperson selbst einwilligungsfähig. Gleichwohl bedarf es aber bei dem nicht geringfügigen medizinischen Eingriff zur Wirksamkeit der Einwilligung des Patienten auch der Einwilligung der der sorgeberechtigten Eltern im Wege eines Konsenses.

Die Entscheidungsbefugnis ist bei fehlendem Konsens auf denjenigen Elternteil zu übertragen, der die Impfung des Kindes entsprechend den Empfehlungen der STIKO befürwortet.

Außerdem war, so das OLG Frankfurt, nach § 1697a BGB auch der Kindeswille zu beachten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Kind sich im Hinblick auf sein Alter und seine Entwicklung eine eigene Meinung zum Gegenstand der Impfung, also des Sorgerechtes, bilden könne.

Ein 16-jähriges Kind ist aufgrund des Alters und der Entwicklung selbstredend im Stande, sich eine eigene Meinung über den Nutzen und die Risiken der Coronaschutzimpfung zu bilden.

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