Bedenken gegen so genannte "Bestpreisklauseln"

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Im Internetgeschäft werden von Plattformbetreibern zunehmend sogenannte „Bestpreisklauseln" verwendet. Hierbei muss sich der Nutzer einer solchen Plattform verpflichten über diese Plattform den günstigsten Preis anzubieten. Am bekanntesten ist die „Bestpreisklausel" bei dem Hotelportal HRS, welches die gelisteten Hotels verpflichtet, den jeweils niedrigsten Hotelpreis, die höchstmögliche Zimmerverfügbarkeit und die jeweils günstigsten Buchungs- und Stornierungskonditionen im Internet anzubieten - selbst dann wenn Kunden direkt an der Rezeption die Buchung vornehmen.

Seitens des Bundeskartellamts wird die Praxis der „Bestpreisklauseln" bereits seit geraumer Zeit beanstandet. Grundlage ist, dass der Wettbewerb um geringe Preise mittels derartiger Klauseln faktisch ausgeschlossen und überdies der Marktzutritt für (andere) Dienstleister deutlich erschwert würde. Im Ergebnis führt die Verwendung derartiger Klauseln daher zu einer Einschränkung des Wettbewerbs und geht zu Lasten des Verbrauchers.

Sollten die Bedenken des Bundeskartellamts durchdringen, so führte dies zu einer Unwirksamkeit der „Bestpreisklauseln" mit erheblichen Folgen für die Nutzer der Plattformen, beispielsweise die auf HRS gelisteten Hotels. Diese könnten sodann Ihr Angebot auch anderweitig günstiger anbieten und wären jedenfalls nicht zur Zahlung einer Strafe o. ä. gegenüber dem „Klauselverwender" verpflichtet, sofern Sie bereits anderweitig einen günstigeren Preis eingeräumt hätten. Selbstverständlich können sich Betroffene (Mitbewerber, Nutzer etc.) auch unabhängig von dem Verfahren des Bundeskartellamts gegen die Verwendung von „Bestpreisklauseln" zur Wehr setzen.



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