Veröffentlicht von:

Begründen Rahmenverträge versicherungs- und beitragspflichtige Beschäftigungsverhältnisse?

  • 3 Minuten Lesezeit

In manchen Branchen, z.B. der Automobilindustrie, ist es nicht unüblich, mit externen Spezialisten, die man für bestimmte Problemstellungen als Subunternehmer hinzuziehen möchte, Rahmenverträge über die grundlegenden Bedingungen der Zusammenarbeit zu vereinbaren. Konkrete Arbeits- oder Projektaufträge enthalten diese Verträge üblicherweise noch nicht. Sie regeln nur die Grundlage der Zusammenarbeit. Die Arbeits- oder Projektaufträge werden gesondert erteilt. Dennoch sehen die Sozialversicherungsträger allein in der Dauerhaftigkeit bzw. Unbefristetheit der Rahmenverträge mitunter ein Indiz für ein abhängiges damit auch beitragspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Das Bundessozialgericht hat jedoch wiederholt festgestellt, dass ein Rahmenvertrag, der für sich alleine noch keine Arbeitspflicht begründet, keinen Rückschluss auf das Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses zulässt.

Folgender exemplarischer Fall soll die Problemstellung veranschaulichen:

Durch Bescheid vom 23.05.2010 hat die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund die Selbständigkeit eines Physikers, der für ein Zulieferunternehmen der Automobilindustrie auf der Basis eines Rahmenvertrages als Projektmanager tätig ist (Subunternehmer), letztlich als selbständige Tätigkeit anerkannt, nachdem sie zuvor noch im Anhörungsverfahren (http://rkb-recht.de/uploads/Statuskl%C3%A4rung_Projektmanager_Autoindustrie_Anh%C3%B6rung_18.01.2011.PDF) die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung angekündigt hatte. Auch hier hatte der Subunternehmer mit der Auftraggeberin in einem unbefristeten Rahmenvertrag die Grundlagen der Zusammenarbeit geregelt. Auch dieser Vertrag enthielt keine konkreten Tätigkeitsaufträge. Die Projektaufträge wurden vielmehr fallweise einzeln erteilt. Da der Vertrag zugleich die Verpflichtung enthielt, „einen von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte oder einer vergleichbaren Behörde ausgestellten Nachweis seiner Selbständigkeit vorzulegen," beantragte der Subunternehmer bei der Clearingstelle eine sog. „Statusfeststellung." Die Clearingstelle interpretierte das Auftragsverhältnis zunächst als abhängige Beschäftigung und kündigte in einem Anhörungsschreiben vom 18.01.2011 an, „einen Bescheid über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung zu erlassen." Als Merkmale einer abhängigen Beschäftigung sah sie folgendes an:

Das Vertragsverhältnisses sei auf Dauer angelegt,

  • der Projektmanager müsse am Betriebssitz des Auftraggebers arbeiten und dort auch Besprechungen durchführen, bzw. an Besprechungen teilnehmen,
  • es sei ein erfolgsunabhängiger fester Stundensatz vereinbart worden,
  • Arbeitsmittel würden von der Auftraggeberin bereitgestellt,
  • der Subunternehmer müsse mit anderen Mitarbeitern seiner Auftraggeberin zusammenarbeiten,
  • monatlich sei eine Auflistung der erbrachten Arbeitsleistungen vorzulegen,
  • die Abrechnung der für die Kunden erbrachten Leistungen erfolge nicht gegenüber diesen Kunden, sondern direkt gegenüber der Auftraggeberin.

Hiergegen wurden u.a. folgende Einwendungen (http://rkb-recht.de/uploads/Statuskl%C3%A4rung_Projektmanager_Autoindustrie_Stellungnahme_02.03.2011.PDF) erhoben: Eine unmittelbare Verpflichtung zum Tätigwerden ergebe sich aus dem Rahmenvertrag nicht. Der Vertrag sehe vor, dass die Auftraggeberin einzelne Projektaufträge anbiete, über deren Annahme oder Ablehnung er frei entscheiden könne. Der Vertrag begründe keine eigenständige Verpflichtung zur Tätigkeit. Inhalt und Umfang der jeweiligen Tätigkeiten ergeben sich erst aus den einzelnen Projektaufträgen. Zurzeit sei er für einen Kunden seiner Auftraggeberin im Rahmen eines solchen Projekts tätig. Diese Tätigkeit erfolge bei diesem Kunden vor Ort. Eine Eingliederung in dessen Arbeitsorganisation finde jedoch nicht statt. Der Subunternehmer trage zudem auch ein Unternehmerrisiko. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts komme es darauf an, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt werde. Dies sei hier der Fall, denn der Rahmenvertrag biete keinerlei Auftragsgarantien, aus ihm ergebe sich kein Anspruch auf einzelne Aufträge. Die Beauftragung erfolge immer nur hinsichtlich einzelner Projekte. Er könne Aufträge ablehnen und trage auch das Risiko, keine Anschlussaufträge zu erhalten. Sein Verdienst hänge von seinem zeitlichen Einsatz ab. Nur die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden würden vergütet.

Durch Bescheid vom 23.05.2011 (http://rkb-recht.de/uploads/Statuskl%C3%A4rung_Projektmanager_Autoindustrie_Feststellungsbescheid_23.05.2011.PDF) gab die DRV diesen Einwendungen statt und stellte das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit fest.

Dieser Beitrag dient zur allgemeinen Information und entspricht dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Eine individuelle Beratung wird dadurch nicht ersetzt. Jeder einzelne Fall erfordert fachbezogenen Rat unter Berücksichtigung seiner konkreten Umstände. Ohne detaillierte Beratung kann keine Haftung für die Richtigkeit übernommen werden. Vervielfältigung und Verbreitung nur mit schriftlicher Genehmigung des Verfassers.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Peter Koch

Beiträge zum Thema