Bekomme ich am Feiertag auch mein Kurzarbeitergeld?

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Derzeit kommen in regelmäßiger Folge Feiertag. Erst hatten wir Christi Himmelfahrt, jetzt kommt Pfingsten und kurz danach Fronleichnam – alles Feiertage, die wir gerne in Anspruch nehmen.

Aber wie ist das in Zeiten von Corona – und vor allem in Zeiten, in denen man Kurzarbeitergeld beansprucht? Besteht auch am Feiertag ein Anspruch auf das Kurzarbeitergeld?

Grundfall: Ein Feiertag fällt auf einen Arbeitstag

Gemäß § 2 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz muss an einem Feiertag die normale Vergütung gezahlt werden. Der Arbeitgeber muss das Entgelt zahlen, dass der Arbeitnehmer erhalten hätte, ohne den feiertagsbedingten Arbeitsausfall.

Sonderfall: Feiertag und Kurzarbeitergeld

Fällt ein Feiertag in den Zeitraum der Kurzarbeit, so besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Aber § 2 Abs. 2 Entgeltfortzahlungsgesetz regelt, dass die Feiertagsvergütung von dem Arbeitgeber zu zahlen ist. Der Arbeitnehmer erhält somit auch am Feiertag seine Vergütung, aber nur auf dem Niveau des Kurzarbeitergeldes.

Insofern ändert die Kurzarbeit am Prinzip der Entgeltfortzahlung nichts. Es bleibt insofern beim Lohnausfallprinzip. Daher haben die Arbeitnehmer Anspruch auf den gleichen Verdienst, der ohne den Arbeitsausfall wegen des Feiertages entstanden wäre. Bei Kurzarbeit ist dieser Anspruch nur in Höhe des Kurzarbeitergeldes zu zahlen.

Sie können also Ihren Feiertag auch in Kurzarbeit genießen – Sie bekommen weiterhin Ihre Vergütung.

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