Keine einseitige Anpassung von Banken-AGB | Gebühren und Zinsen zurückfordern | Ihr Fachanwalt für Bankrecht

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Keine einseitige Anpassung von Banken-AGB | Gebühren und Zinsen zurückfordern | Ihr Fachanwalt für Bankrecht 

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 27.04..2021 die Änderung von AGB durch einseitige Entscheidung der Bank, nämlich durch Änderung der AGB, für unzulässig erklärt.

 Mit Urteil vom 27. April 2021 – XI ZR 26/20 hat der zuständige Senat entschieden, dass Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank unwirksam sind, die ohne inhaltliche Einschränkung die Zustimmung des Kunden zu Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Sonderbedingungen fingieren.

Was war geschehen? Sachverhalt 

Die beklagte Bank verwendet in ihrem Geschäftsverkehr mit Verbrauchern Allgemeine Geschäftsbedingungen, die Klauseln enthalten, die im Wesentlichen den Nr. 1 Abs. 2 AGB-Banken und Nr. 2 Abs. 1 bis 3 AGB-Sparkassen bzw. den Nr. 12 Abs. 5 AGB-Banken und Nr. 17 Abs. 6 AGB-Sparkassen entsprechen. Danach werden Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung weist ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hin. Der Kunde hat die Möglichkeit der Kündigung.

Was hat der BGH dazu entschieden?

Die von der Bank verwendeten Klauseln sind unwirksam, die Bank hat die Gebühren ohne Rechtsgrund erlangt und sich so ungerechtfertigt bereichert. Sie hat dieses Geld also zurück zu zahlen. Die Klauseln unterliegen vollumfänglich der AGB-Kontrolle. Das gilt auch, soweit sie Zahlungsdiensterahmenverträge erfassen. § 675g BGB sperrt die Anwendung der §§ 307 ff. BGB nicht. Das folgt aus dem Unionsrecht (vgl. EuGH, Urteil vom 11. November 2020 - C-287/19, "DenizBank", WM 2020, 2218), dessen Umsetzung § 675g BGB dient und der in diesem Sinne unionsrechtskonform auszulegen ist. Die Klauseln, die so auszulegen sind, dass sie sämtliche im Rahmen der Geschäftsverbindung geschlossenen Verträge der Beklagten mit ihren Kunden wie etwa auch das Wertpapiergeschäft und den Sparverkehr betreffen, halten der eröffneten AGB-Kontrolle nicht stand.

Was können Sie jetzt tun?

Neben den zu viel gezahlten Gebühren können Sie Du Zinsen von der Bank verlangen. Die kann man zwar selbst berechnen, Sie können aber auch die Berechnung von der Bank verlangen.

Gerne stehe ich Ihnen als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht zur Seite um Ihre Ansprüche erfolgreich durchzusetzen.

Christian Fiehl, LL.M. | Fachanwalt für Versicherungsrecht | Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht



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