Besteht eine Pflicht des Gerichts zur Anhörung des Kindes im Kinderschutzverfahren?

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1. Gericht muss sich persönlichen Eindruck verschaffen

Gem. § 159 I FamFG hat das Gericht in Kindschaftssachen das Kind persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von dem Kind zu verschaffen.


2. OLG Frankfurt a.M. - 1 UF 240/21

Das OLG Frankfurt a.M. hat in seinem Beschluss vom 12.07.2022 - 1 UF 240/12 - klargestellt, dass das Gericht in einem Kinderschutzverfahren die Pflicht hat, das betroffene Kind anzuhören oder sich zumindest einen persönlichen Eindruck vom Kind zu verschaffen, für den Fall, dass das Kind noch zu klein ist seinen eigenen Willen zu äußern.

Kann sich das Kind noch nicht selbst äußern, muss sich das Gericht intensiv mit dem Kind befassen. Hierzu ist das Gericht verpflichtet das Verhalten des Kindes zu beobachten. Um eine Entscheidung in der Sache treffen zu können hat das Gericht aus der Anhörung des Kindes oder zumindest aus der persönlichen Verhaltensbeobachtung Rückschlüsse auf den Zustand des Kindes zu ziehen.

Über die Anhörung oder Beobachtung des Kindes ist durch das Gericht ein ausführlicher schriftlicher Vermerk anzufertigen, der allen am Verfahren beteiligten Personen zuzuleiten ist. 


3. Abweichen von der gesetzlichen Vorgabe möglich

Von diesen gerichtlichen Verpflichtungen kann gem. § 159 II FamFG nur in den in der Vorschrift genannten Ausnahmefällen abgewichen werden. 

Sieht das Gericht davon ab, das Kind persönlich anzuhören oder sich einen persönlichen Eindruck von dem Kind zu verschaffen, ist dies in der Enentscheidung zu begründen,      § 159 III 1 FamFG.


4. Nachholung der Anhörung oder der Verschaffgung des persönlichen Eindrucks

Unterbleibt eine Anhörung oder die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks allein wegen Gefahr in Verzug, ist sie unerzüglich nachzuholen, § 159 III 2 FamFG.


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