Wann besteht die elterliche Pflicht zur Finanzierung einer zweiten Berufsausbildung des Kindes?

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Auch bei guter wirtschaftlicher Lage sind Eltern grundsätzlich nicht verpflichtet, ihrem Kind eine zweite Berufsausbildung zu finanzieren, wenn sie dem Kind bereits eine angemessene Ausbildung ermöglichten und das Kind in diesem erlernten Beruf keine Arbeitsstelle findet, obwohl diese erste Ausbildung den Begabungen und Neigungen des Kindes entspricht.

1. § 1610 II BGB

Der Unterhalt, den Eltern ihrem Kind leisten müssen, umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, § 1610 II BGB. Bei der seitens der Eltern geschuldeten Berufsausbildung für das Kind ist nicht nur die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern zu beachten, sondern auch, dass eine Berufsausbildung geschuldet ist, die den Neigungen und Fähigkeiten des Kindes entspricht. Sind Eltern diesen Erfordernissen gerecht geworden, schulden sie ihrem Kind keine zweite Ausbildung mehr.

2. Ausnahmen

Von dem obigen Grundsatz gibt es auch Ausnahmen: 

Eine Ausnahme davon kann dann gesehen werden, wenn das Kind den erlernten Beruf nicht ausüben kann, zum Beispiel, weil es erkrankt ist oder andere Gründe der Berufsausübung entgegenstehen, die nicht absehbar waren, als das Kind die Berufsausbildung ergriff. 

Eine Verpflichtung der Eltern, doch noch eine zweite Ausbildung finanzieren zu müssen, kann dann gegeben sein, wenn die zweite Ausbildung zweifelsfrei in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zu der ersten Ausbildung steht und als Weiterbildung anzusehen ist. 

Sollten die Eltern ihr Kind bei der ersten Berufsausbildung dazu gedrängt haben, einen Beruf zu wählen, der nicht den Neigungen und Fähigkeiten des Kindes entsprach, sondern ausschließlich dem Willen der Eltern, können die Eltern verpflichtet sein, dem Kind eine zweite andere Berufsausbildung zu finanzieren, wenn das Kind in dem ersten erlernten Beruf keine Befriedigung findet. 

Haben die Eltern dem Kind zunächst eine Ausbildung verweigert, die den Neigungen und Fähigkeiten des Kindes entsprochen hätte und hat das Kind aus diesem Grunde zunächst einen völlig anderen Beruf erlernt, der eben nicht seinen Begabungen und Neigungen entsprach, können die Eltern verpflichtet werden, dem Kind nunmehr eine zweite Berufsausbildung zu finanzieren. 

Denkbar sind aber auch Fälle, in denen die erste Berufswahl auf einer völligen Fehleinschätzung der Stärken des Kindes beruht. Auch hier ist die Verpflichtung der Eltern zur Finanzierung einer zweiten Berufsausbildung für das Kind naheliegend.

In Fragen des Unterhaltsrechts stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall persönlich miteinander abstimmen.


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