Bestellung als Datenschutzbeauftragter gilt bei Betriebsübergang nicht fort

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Nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Cottbus vom 14.02.2013 (Aktenzeichen 3 Ca 1043/12) geht die Funktion eines Arbeitnehmers als Datenschutzbeauftragter im Fall eines Betriebsübergangs nicht auf den Erwerber über. Gleiches gilt für im Zusammenhang mit dem Amt getroffene Zusatzvereinbarungen zum Arbeitsvertrag. Das folgt aus § 4f Absatz 1 Satz 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), der die Verpflichtung zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten regelt. Denn danach knüpft die Bestellung an das Unternehmen an, für das die Bestellung erfolgt ist, und nicht an das Arbeitsverhältnis.

Dies hat Bedeutung vor allem auch insoweit, als für den Datenschutzbeauftragten gemäß § 4f Absatz 3 Satz 5 BDSG ein Sonderkündigungsschutz besteht. Der Sonderkündigungsschutz endet ein Jahr nach dem Ende der Bestellung, im Falle des Betriebsübergangs also wohl ein Jahr nach dem Übergang des Betriebes.


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