Betreuung durch Tagesmutter: „Unterhaltsrechtlicher Mehrbedarf“?

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Wer alleinerziehend ist und wieder arbeiten gehen will, benötigt in der Regel Unterstützung bei der Kinderbetreuung, wenn nicht Großeltern parat stehen. Die Betreuung durch eine Tagesmutter ist dann in vielen Fällen eine gute, weil individuelle und oftmals flexible Lösung. 

Fragt sich nur: Wer kommt für die Mehrkosten auf, wenn man eine Tagesmutter engagiert, „nur“ weil man wieder arbeiten gehen will. Erhöhen diese Kosten eventuell den Anspruch auf Kindesunterhalt? Nein, entschied der Bundesgerichtshof (BGH). Die Kosten für eine Tagesmutter sind kein unterhaltsrechtlich relevanter Mehrbedarf, gerade wenn die Notwendigkeit der Fremdbetreuung allein durch die Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils entsteht. (BGH, 04.10.2017, Az.: XII ZB 55/17) 

Kinderbetreuung & „unterhaltsrechtlicher Mehrbedarf“

Der Anspruch auf Kindesunterhalt kann unter bestimmten Voraussetzungen erhöht werden, und zwar dann, wenn ein Elternteil einen sog. „unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf“ geltend machen kann. Ein solcher Mehrbedarf kann z. B. durch Betreuungskosten entstehen. 

Das gilt allerdings nur, wenn es sich um Kosten einer pädagogisch veranlassten Betreuung handelt, und zwar in einer staatlichen Einrichtung wie z. B. in einem Kindergarten, einer Krippe oder einem Kinderhort. Schickt eine alleinerziehende Mutter ihr Kind beispielsweise in einen Kindergarten, kann sie vom Vater des Kindes mehr Unterhalt verlangen, um die Kosten für den Kindergarten bezahlen zu können. 

Kosten einer Tagesmutter: Mehrbedarf im Kindesunterhalt? 

Der BGH befasst sich mit dem Fall einer berufstätigen Mutter von zwei Kindern. Um die Nachmittagsbetreuung ihrer Kinder zu gewährleisten, engagierte sie eine Tagesmutter auf Mini-Job-Basis, die die Kinder von der Schule abholte, Hausaufgabenbetreuung übernahm, kochte und etwas im Haushalt helfen sollte.

Die Kosten für die Betreuung durch die Tagesmutter sollte der Vater der Kinder tragen, was dieser nicht einsehen wollte. Deswegen klagte die Mutter auf Erhöhung des Kindesunterhalts wegen der Betreuungskosten. Sie war der Auffassung, die Kosten für die Tagesmutter seien sog. „unterhaltsrechtlicher Mehrbedarf“. 

Der Streit endete letztlich vor dem BGH – mit einem Erfolg für den Vater. Der BGH urteilte, dass Betreuungskosten für Kinder durch eine Tagesmutter kein unterhaltsrechtlicher Mehrbedarf sind, wenn die Betreuungskosten allein wegen der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils entstehen. 

Das Argument: Bei der Betreuung durch diese Tagesmutter handelte es sich um eine Betreuungsleistung, die normalerweise von einem Elternteil im Gegenzug zur Barunterhaltspflicht des anderen Elternteils erbracht wird. Die Übertragung dieser elterlichen Aufgabe gegen Bezahlung könne deswegen den Unterhaltsbedarf der Kinder nicht erhöhen, vor allem, wenn die Betreuung nicht mehr leistet als das, was Vater und Mutter im Rahmen der normalen Kinderbetreuung leisten. 

Kinderhort vs. Tagesmutter: Warum macht das einen Unterschied? 

Allerdings stellt sich die Frage: Welchen Unterschied macht es, ob man ein Kind in den Kinderhort schickt oder von einer Tagesmutter betreuen lässt? Immerhin kann man im ersten Fall in der Regel Mehrbedarf geltend machen, im zweiten Fall nicht … 

Den Grund für diesen Unterschied sieht der BGH in der pädagogischen Leistung, die im Kindergarten, Kinderhort oder z. B. in der Vorschule etc. erbracht wird, die bei der Alltagsbetreuung durch eine Tagesmutter wie in diesem konkreten Fall fehlen würde.

Betreuungskosten & Unterhalt? Ich beantworte Ihre Fragen!

Wer wieder in den Beruf einsteigt und deswegen sein Kind z. B. nachmittags von einer Tagesmutter betreuen lässt, kann nur in Ausnahmefällen deswegen mehr Kindesunterhalt vom anderen Elternteil verlangen. Möglich ist es aber, diese Kosten der Betreuung bei der Berechnung des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt zu berücksichtigen, sofern der betreuende Elternteil – meist die Mutter – selbst Anspruch auf Unterhalt gegen den Kindsvater hat.

Falls Sie Fragen zu Betreuungskosten und Unterhalt haben – dem Kindesunterhalt oder der Berücksichtigung bei der Berechnung des Betreuungsunterhaltes: Sprechen Sie mich gerne an! Ich beantworte Ihre Fragen und helfe, Unterhaltsansprüche durchzusetzen! 

Sie erreichen mich telefonisch oder über das anwalt.de-Kontaktformular. 


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