Betriebsbedingte Änderungskündigung: 5 typische Fehler

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Die betriebsbedingte Änderungskündigung stellt Arbeitnehmer vor die Qual der Wahl: Entweder zu schlechteren Bedingungen weiterarbeiten oder den Arbeitsplatz verlieren. Änderungskündigungen unterliegen allerdings zahlreichen Anforderungen und sind daher nicht selten fehlerhaft.

Es gibt einige typische Fehler, die Arbeitgebern immer wieder unterlaufen. Fünf davon möchten wir Ihnen hier erläutern:

Fehler 1: Unklares Änderungsangebot 

Arbeitgeber machen häufig den Fehler, das Änderungsangebot nicht hinreichend präzise zu formulieren. Das Schreiben muss genau benennen, welche neuen Bedingungen gelten sollen. Dies reicht so weit, dass der Eintritt der Änderungen nur noch von ihrer schlichten Zustimmung abhängen darf (und keine weiteren Verhandlungen etc. notwendig sind).

Fehler 2: Kein Kündigungsgrund 

Ihr Arbeitgeber darf die betriebsbedingte Änderungskündigung nur aussprechen, wenn dafür ein dringendes betriebliches Erfordernis besteht – und zwar sowohl für die Änderung der Arbeitsbedingungen als auch für die etwaige Entlassung. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Betrieb umstrukturiert wird oder wirtschaftlich sehr schlecht dasteht. Wichtig ist, dass diese Umstände voraussichtlich dauerhaft bestehen werden. Bloß vorübergehende Änderungen rechtfertigen keine betriebsbedingte Änderungskündigung.

Fehler 3: Sozialauswahl fehlerhaft 

Eine weitere große Hürde ist die sogenannte „Sozialauswahl“. Der Arbeitgeber muss unter vergleichbaren Arbeitnehmern diejenigen auswählen, denen die veränderten Arbeitsbedingungen am ehesten zuzumuten sind. Nur ihnen darf er die Änderungskündigung aussprechen. Die relevanten Auswahlkriterien sind die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmers, sein Alter, Unterhaltsverpflichtungen und Schwerbehinderungen.

Fehler 4: Anhörung des Betriebsrats versäumt 

Ein klassischer Fehler bei jeder Art von Kündigung ist die unterbliebene oder fehlerhafte Anhörung des Betriebsrats. Der Arbeitgeber muss diesem das Änderungsangebot vorlegen und erklären, warum die Arbeitsbedingungen aus seiner Sicht zu verändern sind. Außerdem hat er den Betriebsrat zu jeder einzelnen Kündigung anzuhören. Ggf. kommen weitere Mitbestimmungsrechte hinzu, wie etwa im Falle einer Versetzung oder Umgruppierung. Natürlich gelten diese Erfordernisse nur, wenn es im Betrieb auch tatsächlich einen Betriebsrat gibt.

Fehler 5: Sonderkündigungsschutz missachtet 

Einige Personengruppen sind vom Gesetz besonders geschützt. Dazu zählen etwa Schwerbehinderte, Schwangere, Betriebsratsmitglieder, Auszubildende und Mitarbeiter im Mutterschutz oder in der Elternzeit. Ihnen gegenüber ist eine Änderungskündigung deutlich schwieriger durchzusetzen. Teils sind ordentliche Kündigungen gänzlich ausgeschlossen, teils muss eine Behörde zustimmen. Für Betroffene lohnt es sich daher umso mehr, ihre betriebsbedingte Änderungskündigung überprüfen zu lassen.

Weitere typische Fehler

Neben diesen typischen Fehlern existieren viele weitere Gründe, die zur Unwirksamkeit der betriebsbedingten Änderungskündigung führen können. Spricht Ihr Arbeitgeber die Kündigung nur mündlich aus oder kann er den Zugang nicht nachweisen, ist die Kündigung ebenso fehlerhaft. Auch wenn ein unzuständiger Mitarbeiter die Kündigung erklärt, ist diese angreifbar.

Was tun nach einer betriebsbedingten Änderungskündigung?

Wie Sie sehen, gibt es eine ganze Reihe von Fehlern, die Ihrem Arbeitgeber unterlaufen können. Sie haben gleich mehrere Möglichkeiten, gegen eine betriebsbedingte Änderungskündigung vorzugehen:

  • So können Sie sich den neuen Bedingungen widersetzen und auf Weiterbeschäftigung zu den vorherigen Konditionen klagen.
  • Alternativ können Sie die neuen Bedingungen unter Vorbehalt bis zu deren gerichtlichen Prüfung annehmen. Entscheidet das Gericht zu Ihren Gunsten, sind Sie wieder zu den vorherigen Bedingungen zu beschäftigen.

In beiden Fällen haben Sie allerdings nur drei Wochen Zeit. Die Frist beginnt ab Zugang des Schreibens.


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