Transfergesellschaft – wann lohnt sich ein Wechsel für Sie?

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Stehen in einem Unternehmen grundlegende Veränderungen an, hat dies oft den massenhaften Abbau von Stellen zur Folge. Hier kann ein Wechsel in eine Transfergesellschaft eine Alternative zur betriebsbedingten Kündigung darstellen. Was eine Transfergesellschaft ist und wann ein Wechsel für Sie attraktiv ist, erklärt der folgende Beitrag. 


1. Was ist eine Transfergesellschaft und wozu dient ein Wechsel?

Die Transfergesellschaft ist ein Unternehmen, in dem Ihnen der Arbeitgeber eine vorrübergehende Beschäftigung anbieten kann, statt Ihnen betriebsbedingt zu kündigen. Sie gehen dort nicht Ihrer regulären Arbeit nach, sondern werden durch Weiterbildungs- und Fortbildungsmaßnahmen auf einen künftigen Jobwechsel vorbereitet. 

Der Arbeitgeber kann hierzu entweder eine eigene Transfergesellschaft (z.B. in Form einer GmbH) in Abstimmung mit dem Betriebsrat gründen oder mit einer externen Transfergesellschaft zusammenarbeiten. Für einen Wechsel sind folgende Schritte notwendig:

1. Der alte Arbeitsvertrag wird durch einen Aufhebungsvertrag aufgelöst.

2. Mit der Transfergesellschaft als Arbeitgeber wird ein neuer befristeter Arbeitsvertrag (maximal auf 12 Monate) geschlossen. 

Sobald Sie eine neue Stelle gefunden haben, wird das Beschäftigungsverhältnis in der Transfergesellschaft beendet. 

Achtung: Sie sind nicht gezwungen, einem Wechsel zuzustimmen. Es handelt sich lediglich um ein Angebot! Lehnen Sie es ab, droht Ihnen jedoch eine betriebsbedingte Kündigung, die bei Wirksamkeit Ihre Arbeitslosigkeit zur Folge haben kann. In vielen Fällen lässt sich die Kündigung aber angreifen. Lassen Sie sich frühzeitig beraten. 


2. Mit welchen finanziellen Folgen müssen Sie bei einem Wechsel rechnen?

In finanzieller Hinsicht ergeben sich durch die Transfergesellschaft verschiedene Folgen:

Gehalt

In einer Transfergesellschaft zahlt nicht Ihr Arbeitgeber, sondern die Agentur für Arbeit Ihr Gehalt. Das sogenannte Transferkurzarbeitergeld beträgt grundsätzlich mindestens 60 % Ihres vorherigen Nettogehalts. Eine Aufstockung durch Ihren Arbeitgeber ist zusätzlich möglich. 

Arbeitslosengeld

Sollten Sie während Ihrer Anstellung in der Transfergesellschaft keine neue Stelle finden, steht Ihnen  Arbeitslosengeld I zu. Melden Sie sich rechtzeitig arbeitssuchend, besteht auch keine Sperrzeit. Sie müssen sich zum Bezug von Transferkurzarbeitergeld ohnehin bereits beim Wechsel in die Transfergesellschaft arbeitssuchend melden. Wichtig ist dann, dass Sie rechtzeitig Antrag auf Arbeitslosengeld stellen.

Zu beachten ist, dass sich die Höhe des ALG I auf Grundlage Ihrer  Bezüge in den letzten 12 oder 24 Monaten (je nach Dauer Ihrer Beschäftigung in der Transfergesellschaft) berechnet. Dabei werden also auch die niedrigeren Bezüge während der Transfergesellschaft einberechnet, die Ihren ALG-Anspruch in der Höhe nach unten beeinflussen. Das ALG I wird nach einem Wechsel deshalb geringer ausfallen als nach Beendigung Ihres ursprünglichen Arbeitsverhältnisses.

Abfindungsanspruch

Arbeitgeber und Betriebsrat stellen in der Regel einen Sozialplan auf, der Abfindungen für betriebsbedingte Kündigungen vorsieht. Deren Höhe richtet sich unter anderem nach Ihrem Alter und der Dauer der Betriebszugehörigkeit. 

Ihr Abfindungsanspruch besteht auch unabhängig von einem Wechsel in die Transfergesellschaft. Es ist jedoch möglich, dass Ihr Arbeitgeber eine geringere Abfindungssumme vereinbaren möchte, als Ihnen eigentlich zustehen würde.


3. Welche Vor- und Nachteile bringt ein Wechsel mit sich?

Der größte Nachteil besteht darin, dass die Beendigung des alten Arbeitsverhältnisses nicht widerrufen werden kann. Ein Wechsel in die Transfergesellschaft kann für Sie aber auch vorteilhaft sein: 

  • Die Arbeitslosigkeit wird für eine gewisse Zeit verhindert. 
  • Der neue Arbeitsvertrag sichert Ihren Anspruch auf Gehalt und Sozialversicherung.
  • Ihr Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt wird unterstützt und Sie können Ihre bisherigen Fähigkeiten ausbauen.

Lassen Sie sich anwaltlich beraten, ob sich ein Wechsel für Sie lohnt! Wir können prüfen, ob es für Sie sinnvoller ist, eine Kündigung mit (eventuell höherer) Abfindungssumme zu akzeptieren oder einem Wechsel zuzustimmen. 


4. Fazit

  • Die Transfergesellschaft ist eine Alternative zur betriebsbedingten Kündigung. Im Vordergrund steht die Vermittlung einer neuen Stelle durch Weiterbildungs- und Fortbildungsmaßnahmen.
  • In der Transfergesellschaft bekommen Sie Transferkurzarbeitergeld in Höhe von mindestens 60% Ihres vorherigen Nettolohns. 
  • Ihr Abfindungsanspruch bleibt durch einen Wechsel unberührt, kann aber gekürzt werden.
  • Finden Sie keine neue Stelle, haben Sie einen Anspruch auf ALG I.
Foto(s): Thanos Pal

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