Betriebsprüfung der Rentenkasse - LKW-Fahrer ohne eigenes Kfz ist nicht selbständig

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Eine Gerichtsentscheidung, die für Speditionen teuer werden kann: LKW-Fahrer ohne eigenes Fahrzeug sind abhängig beschäftigt. Folge: Der Auftraggeber des LKW-Fahrers ist Arbeitgeber und muss Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Das hat das Landessozialgericht Bayern entschieden (Aktenzeichen L 5 R 23/12).

Hintergrund

Ein Spediteur hat Fahrer zur Verfügung - dieses meldet er jedoch nicht als Arbeitnehmer bei der Kranken- und Rentenkasse an. Denn die Fahrer seien selbständig, so der Spediteur. Der LKW-Fahrer habe das Risiko von Bußgeldern getragen, er hätte einen Ersatzfahrer stellen können und habe nicht den gleichen Lohn wie Beschäftigte erhalten; ferner keine Lohnfortzahlung im Urlaubs- oder Krankheitsfall. Außerdem habe er ein selbstständiges Gewerbe als internationaler Transportunternehmer angemeldet und trete auch nach außen als selbstständiges Gewerbe auf. 

Bei einer Betriebsprüfung durch die Rentenkasse kam es nun zum "Knall": Es wurden mehrerer 100.000 Euro nachgefordert vom Spediteur - und zwar Beiträge zur Renten- und Krankenkasse für die letzten vier Jahre.

Das Urteil

Zu Recht, so die Richter aus Bayern. Denn die Fahrer waren nicht selbständig. Der LKW-Fahrer habe in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gestanden, da der Kläger die wesentlichen Arbeitsmittel gestellt hätte, nämlich den LKW. Er habe auch allein den Kraftstoff, Schmiermittel usw. bezahlt sowie die Kosten des Unterhalts und der Wartung des LKW. Der Kläger habe die Routen vorgegeben, die der LWK-Fahrer zurückgelegt hat. Seine Tätigkeit, die Ausführung von Fahrten, habe sich von der Tätigkeit der angestellten Fahrer des Klägers nicht wesentlich unterschieden. 

Unsere Einschätzung

Die Entscheidung ist zwar für den Spediteur hart, weil sie seine Existenz bedroht. Sie ist jedoch richtig. Denn es ist nicht "einfach so" möglich, Beiträge zu sparen, indem Spediteure vermeintlich Selbständige beschäftigen. In der Regel sind es ganz normal Arbeitnehmer - für die der Arbeitgeber auch Beiträge zahlen muss.

Tipp

Die Einordnung, ob jemand selbständig oder Arbeitnehmer ist, ist wichtig. Dabei gibt das Gesetz Richtlinien vor, die von einem Rechtsanwalt ausgefüllt werden können. Lassen Sie deshalb bereits von Beginn an beraten, wenn Sie andere Menschen für sich beschäftigen. Denn nur der Arbeitgeber muss alle Beiträge der zurückliegenden vier Jahre zahlen. 

Überlassen Sie diese Beratung nicht nur ihrem Steuerberater - ein versierter Fachanwalt für Sozialrecht ist der geborene Berater, denn es ist ein Bereich aus dem Sozialversicherungsrecht.

Sprechen Sie uns an.

Rechtsanwalt Penteridis

Fachanwalt für Sozialrecht - Fachanwalt für Medizinrecht - Fachanwalt für Versicherungsrecht



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