Betriebsrat darf Gehaltslisten einsehen

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Der Betriebsrat eines Unternehmens kann die Einsichtnahme in die nicht anonymisierten Gehaltslisten des Arbeitgebers verlangen. Die Vorlage anonymisierter Listen ist zum einen datenschutzrechtlich nicht erforderlich, zum anderen stellt dies arbeitsrechtlich eine unzulässige Erschwerung der Überwachungsaufgaben des Betriebsrats dar. So entschied kürzlich das Landesarbeitsgericht Niedersachsen per Beschluss.

Zum Sachverhalt: Arbeitgeberin legte anonymisierte Gehaltslisten vor

Der Betriebsrat eines Gesundheitszentrums hatte die Arbeitgeberin aufgefordert, ihm Einsicht in Gehaltslisten zu gewähren. Die Arbeitgeberin legte dem Betriebsrat sodann anonymisierte Listen vor, auf denen die Namen der Beschäftigten nicht angegeben waren. Der Betriebsrat verlangte die Vorlage einer nicht anonymisierten Gehaltsliste, was die Arbeitgeberin verweigerte. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren argumentierte der Betriebsrat, dass es seine Überwachungstätigkeit erschweren würde, wenn er nur Einsicht in anonymisierte Listen bekäme. Die Arbeitgeberin wendete ein, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der anderen Beschäftigten verletzt werde, sollten die Listen nicht anonymisiert vorgelegt werden. Der Betriebsrat sei zudem als „Dritter“ i. S. d. Art. 4 Ziff. 10 DSGVO anzusehen und habe auch aus diesem Grund kein Recht auf die Vorlage der nicht anonymisierten Listen.

Zur Entscheidung: Einsichtnahmerecht in die nicht anonymisierte Liste

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen bestätigte die Rechtsauffassung des Betriebsrats. Zur effektiven Wahrnehmung seiner Überwachungsrechte seien ihm die nicht anonymisierten Listen über die Bruttolöhne und -gehälter vorzulegen. Der Betriebsrat sei nicht als datenschutzrechtlicher „Dritter“ anzusehen, sofern er wie hier seine gesetzlichen Aufgaben wahrnehme. Die Offenlegung ihm gegenüber sei deshalb gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO zulässig. Auf Grundrechte der Arbeitnehmer – hier das Recht auf informelle Selbstbestimmung – könne sich die Arbeitgeberin nicht berufen.

Gegen den Beschluss ist eine Rechtsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht anhängig.

Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 22.10.2018, 12 TaBV 23/18

Britta Göppert

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Arbeitsrecht

AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer

Nürnberg ǀ Bamberg ǀ Frankfurt ǀ Berlin ǀ Rostock


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