Kündigung einer Auslandsdienstlehrkraft (ADLK) – Deutsche Auslandsschule

  • 17 Minuten Lesezeit

I.         Allgemeines

Die Rechtsbeziehungen zwischen einer Deutschen Auslandsschule und ihren aus Deutschland entsandten Lehrkräften ist von einigen Besonderheiten geprägt, die bei der (vorzeitigen) Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zu beachten sind.

„Deutsche Auslandsschulen“ fallen in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Förderung Deutscher Auslandsschulen (Auslandsschulgesetz - ASchulG); die Auslandsschulen sind von freien und gemeinnützigen Schulvereinen getragene und eigenverantwortlich geführte Privatschulen. Die Schulvereine sind nach dem Ortsrecht des jeweiligen Landes errichtet.

Unter der Fachaufsicht des Auswärtigen Amts der Bundesrepublik Deutschland fördert und berät die Zentralstelle für das Auslandsschulwesen (ZfA) die Deutschen Auslandsschulen und vermittelt darüber hinaus Lehrerinnen und Lehrer aus Deutschland an Schulen in Partnerstaaten.

Derzeit werden weltweit mehr als 140 Deutsche Auslandsschulen gefördert und von der Zentralstelle für das Auslandsschulwesen fachlich beraten; an den Deutschen Auslandsschulen werden gegenwärtig insgesamt ca. 80.000 Schüler unterrichtet.

Zuständig für die Fachaufsicht über die Schulen vor Ort ist die Auslandsvertretung im jeweiligen Land.

1.         Auslandsschule als Bestandteil Auswärtiger Politik

Die Deutschen Auslandsschulen sind ein wichtiger Aspekt deutscher auswärtiger Kultur- und Bildungspolitik mit dem Ziel, die Begegnung den Austausch unterschiedlicher Kulturen zu fördern, den Studienstandort Deutschland zu bewerben und zu stärken, die deutsche Sprache zu fördern und deutsche Kinder im Ausland schulisch zu versorgen.

Die Deutschen Auslandsschulen besitzen darüber hinaus einen bedeutsamen sog „Public Value“; als Wertbeiträge fließen insbesondere ein die Bildung „Made in Germany“, deren wichtigstes Markenzeichen die deutschen Abschlüsse sind, und hier allem voran das Deutsche Abitur als Zugangsvoraussetzung zu Deutschen Hochschulen.

2.         Vermittlung von Lehrkräften und Beurlaubung

Um die Ziele zu erreichen, werden die Deutschen Auslandsschulen vom Bund gefördert, vgl. §§ 7 ff. ASchulG. Der Bund und der Träger der Deutschen Auslandsschule schließen einen Fördervertrag, der nach § 9 Abs. 1 ASchulG insbesondere regelt:


2.  die geförderten Abschlüsse nach § 2 Abs. 2,
3.  die Anzahl der gemäß § 7 Abs. 3 für die Förderung berücksichtigten Klassenzüge,
4.  die Vermittlung von Lehrkräften gemäß § 11,

Die konkrete Zuweisung einer Lehrkraft an eine Auslandsschule wird „Vermittlung“ genannt und erfolgt in Form eines sog. Vermittlungsbescheides durch das Auswärtige Amt (bzw. das Bundesverwaltungsamt, dort die ZfA), vgl. § 11 Abs. 2 ASchulG:

„Die erforderlichen Lehrkräfte werden den Deutschen Auslandsschulen durch den Bund auf bestimmte Zeit vermittelt. Die Vermittlung erfolgt durch einen Vermittlungsbescheid als Verwaltungsakt des Auswärtigen Amts oder der nachgeordneten Bundesbehörde im Sinne von § 6 gegenüber der Lehrkraft und durch Fördervertrag gegenüber der Schule“.

Bei der Personalvermittlung wird zwischen Auslandsdienstlehrkräften (ADLK) und Bundesprogrammlehrkräften (BPLK) unterschieden.

BPLK sind Lehrkräfte nach dem 2. Staatsexamen; ADLK hingegen sind verbeamtete bzw. im Landesschuldienst unbefristet angestellte Lehrkräfte.

Um als ADLK in den Dienst einer Auslandsschule treten zu können, ist an die zuständige Schulbehörde des jeweiligen Bundeslandes eine Bewerbung zu richten, die notwendig den Antrag enthält, dass der Dienstherr eine Freistellung für den Auslandsschuldienst erteilt.

Um an einer Auslandsschule eine der gemäß der „Richtlinien für die Beurlaubung, Abordnung bzw. Zuweisung von Lehrkräften für den Auslandsschuldienst und für den Dienst an Europäischen Schulen“ genannten fachlichen und schulstrukturtragenden Funktionen ausüben zu können, wird die ADLK beurlaubt. Diese erfolgt ebenfalls durch Bescheid.

Der Begriff „Beurlaubung“ bezeichnet jegliche Form der Bereitstellung von Lehrkräften (Beurlaubung, Abordnung, Zuweisung) gemäß den jeweiligen Verfahrensweisen in den Ländern.

3.         Der befristete Arbeitsvertrag mit dem Schulverein - es gilt deutsches Recht

Es wird also unterschieden in die Zuweisung der ADLK an eine bestimmte Auslandsschule für eine bestimmte Dauer im Wege des Vermittlungsbescheids und der hierfür notwendigen Beurlaubung durch den deutschen Dienstherrn (Landesschulbehörde).

Die BPLK oder die ADLK werden folglich nicht als deutsche Landesbeamte ins Ausland versetzt, entsandt oder abgeordnet; sondern sie sind als solche beurlaubt, um eine Tätigkeit als Lehrkraft an einer Auslandsschule aufnehmen zu können.

Um die Bedingungen ihrer Tätigkeit als Lehrkraft an einer Auslandsschule zu regeln, schließen die Lehrkräfte gesonderte (jeweils befristete) Arbeitsverträge mit den privatrechtlich organisierten Schulträgern vor Ort; sie haben ihren Sitz am Ort der Schule und sind dort nach dem jeweiligen Landesrecht errichtet.

Grundsätzlich sind die Verträge als befristete ausgestaltet.

Die BPLKe schließen in der Regel Verträge unmittelbar mit dem Schulträger nach dort jeweils geltendem Ortsrecht, das meist deutlich arbeitgeberfreundlicher ist als unser Arbeitsrecht.

Die Arbeitsverträge wahrscheinlich aller an Deutschen Auslandsschulen tätigen ADLK werden auf der Basis eines Vertragsmusters geschlossen, welches die ZfA den Beteiligten zur Verfügung stellt (für Frankreich gibt es Besonderheiten). Das Muster ist schon relativ alt, und nicht alle Regelungen sind wirksam.

Der Vertrag ordnet in Ziffer 12 insbesondere die ausschließliche Anwendbarkeit Deutschen Rechts auf das Arbeitsverhältnis an.

4.         Kein Arbeitsvertrag ohne Vermittlungsbescheid und Beurlaubung

Vermittlungsbescheid und Beurlaubung sind zwingend notwendige Voraussetzungen für die Tätigkeit im Dienste einer Deutschen Auslandsschule.

Die Wirksamkeit der Verträge mit dem Auslandsschulträger steht daher gem. Ziff. 5 des Vertrages unter folgenden aufschiebenden Bedingungen:

Die Parteien vereinbaren, dass dieser Vertrag erst wirksam wird, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • die ADLK ist von ihrem deutschen Dienstherrn für die Dauer des Vertrages vom Dienst beurlaubt;
  • die Zentralstelle hat einen Vermittlungsbescheid über die finanzielle Betreuung der ADLK nach der Richtlinie … erteilt.

II.        Wie endet der Vertrag?

Der Vertrag regelt in Ziff. 7.1, wie er enden kann: nämlich durch

  • Fristablauf
  • Tod der ADLK
  • Wegfall einer der Vertragsbedingungen nach Ziff. 5 des Vertrages
  • Auflösungsvertrag,
  • Kündigung (Ziff. 7.3)
  • Widerruf des Vermittlungsbescheides

Da deutsches Recht gilt, sind auf das Arbeitsverhältnis insbesondere das KSchG und das TzBfG anwendbar.

1.         Arten der Kündigung – Gibt es eine Probezeit?

Bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mit einer ADLK ist nun folgendes zu beachten:

Das Arbeitsverhältnis ist grundsätzlich als befristetes ausgestaltet. Es endet daher in jedem Falle mit Ablauf der vereinbarten Frist zum vereinbarten Termin.

Das Arbeitsverhältnis mit einer ADLK kann aber auch schon vorher durch Kündigung beendet werden.

Der Vertrag kennt die ordentliche, dh. fristgerechte (Ziff. 7.3 des Vertrags) und die außerordentliche, idR. fristlose Beendigungen (Ziff. 7.4 des Vertrags) des Arbeitsverhältnisses.

Der Vertrag sieht keine Probezeit vor. Es ist also nicht möglich, die ADLK innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses ohne Vorliegen von Gründen mit einer kurzen Frist (nach § 622 Abs. 3 BGB) von zwei Wochen zu kündigen.

Die ordentliche Kündigung ist nach dem Muster ausschließlich mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Schuljahres, in der Regel zum 31.08., möglich.

2.         Ordentliche Kündigung

a)         Muss überhaupt ein Kündigungsgrund vorliegen?

Eine der laut ZfA ungeklärten Fragen ist, ob der Arbeitgeber für seine ordentliche Kündigung einer sozialen Rechtfertigung bedarf, ob er also nur aus einem der in § 1 Abs. 2 KSchG genannten Gründe (verhaltens-, personen- oder betriebsbedingt) kündigen darf.

Da wirksam deutsches Recht vereinbart und somit das KSchG anwendbar ist, gilt das KSchG entsprechend nur im Rahmen seines betrieblichen, persönlichen und räumlichen Geltungsbereichs; und räumlich gilt es nur für Inlandsbetriebe, also gerade nicht für die Auslandsschulen.

Es gilt jedoch die Klagefrist. Die gekündigte ADLK muss also innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung Klage zum Arbeitsgericht in Deutschland erheben.

b)        Gerichtsstand laut MusterV ist Köln

Der Mustervertrag erklärt das Arbeitsgericht Köln zum allein zuständigen Gericht, sofern am allgemeinen Wohnsitz der ADLK kein Gerichtsstand besteht.

Es gibt Gerichte, die annehmen, die ADLK habe jedenfalls nach Ablauf der (üblichen) drei Jahre keinen allgemeinen Wohnsitz mehr in Deutschland, die Heimkehr zum Besuch von Freunden und Verwandten usw., halte den Wohnsitz nicht aufrecht. Ob dies auch gilt, wenn der ADLK bereits nach einem Jahr gekündigt wird, ist diskutabel.

Es liegt jedenfalls an der ADLK, fristgerecht ein Arbeitsgericht in Deutschland anzurufen und sei es das an ihrem Wohnsitz. Ob der Schulträger in dem Fall eine Verweisung ans Arbeitsgericht Köln beantragen sollte, müsste man besprechen, ebenso die Frage, ob man in Köln wirklich besser aufgehoben ist als anderswo.

c)         Zwar kein Grund nötig, aber andere Voraussetzungen

Der Schulträger benötigt folglich (es existiert aber noch kein Urteil, dass dies tatsächlich bestätigen würde) keinen Grund, um der ADLK fristgerecht zum Schuljahresende zu kündigen.

Es scheint auf den ersten Blick relativ einfach, der ADLK zu kündigen, falls es zwischen Lehrkraft und Schule knirscht. Dies täuscht ein wenig. Es sind formelle Voraussetzungen zu erfüllen, was sich alles andere als einfach erweist, zumal die Regelungen im MusterV nicht unbedingt klar formuliert sind.

d)        Schriftliche Begründung

Als erstes ist die Kündigung laut Arbeitsvertrag schriftlich zu begründen. Ob dies eine echte Formvoraussetzung ist, es der Kündigung also an der Schriftform fehlt, wenn keine ausreichende Begründung vorliegt, ist nicht geklärt. Der Schule müsste man aber in jedem Falle raten, die Gründe für die Kündigung im Kündigungsschreiben aufzunehmen.

Weiterhin ist nicht geklärt, wie ausführlich die Begründung sein muss, zumal das KSchG nicht anwendbar ist. Grundsätzlich müsste daher eine knappe Begründung genügen, wie zB. „hat die Erwartungen nicht erfüllt“, „war das Vertrauen zwischen ADLK und Schülerschaft zerrüttet“ usw. Urteile existieren hierzu nicht. Dies müsste man sich aber in jedem Einzelfall rechtzeitig vorher anschauen und besprechen.

e)         Anhörung des Lehrerbeirats

Als zweites sieht Ziff. 7.6 des MusterV vor, dass vor Ausspruch der Kündigung ein eventuell gebildeter Lehrerbeirat zu hören ist, sofern die ADLK dies wünscht.

Welche Wirkung die Bildung eines Lehrerbeirats auf die Wirksamkeit einer beabsichtigten Kündigung besitzt, ist auch nicht geklärt. Die Bildung eines Lehrerbeirats hat nach Ortsrecht zu erfolgen, so sieht es die Kultusministerkonferenz, vgl.:

https://www.kmk.org/fileadmin/Dateien/pdf/PresseUndAktuelles/Beschluesse_Veroeffentlichungen/Lehrerbeirat.pdf

Damit stellt sich die weitergehende Frage, ob nach Ortsrecht auch beurteilt werden muss, ob die Beteiligung des Lehrerbeirats ordnungsgemäß erfolgte.

Nach den Empfehlungen des Auslandsschulamtes heißt es:

„Die Beteiligung des Lehrerbeirates in Personalangelegenheiten einzelner Lehrer bzw. Lehrergruppen wird nach dem Prinzip der Anhörung geregelt“.

Ob somit auf die deutschen Regelungen im Betriebserfassungs- oder Personalvertretungsrecht verwiesen werden und sich die ordnungsgemäße Anhörung nach deutschem Recht beurteilt, ist unklar. Dem Schulträger ist jedenfalls zu raten, vorsorglich sowohl Ziff. 7.6 des Vertrages einzuhalten, als auch nach Ortsrecht prüfen zu lassen, welche Voraussetzungen für eine Kündigung unter Beteiligung einer Arbeitnehmervertretung vorliegen müssen. Mit wie viel Eifer sich ein Deutsches Arbeitsgericht an die Prüfung ausländischen Rechts wagt, ist schwer vorherzusehen; im Zweifel müsste ein teures Rechtsgutachten eingeholt werden, was den Prozess sehr stark in die Länge ziehen und die Zukunftsplanungen aller Parteien erschwert.

Es genügt jedenfalls die ordnungsgemäße Anhörung des Lehrerbeirats. Er muss lediglich Gelegenheit zur Stellungnahme bekommen. Eine Kündigung ist also nicht ausgeschlossen, weil der Lehrerbeirat der Kündigung nicht zustimmt oder ihr sogar ausdrücklich widerspricht.

Dem Schulträger würde man raten, auf die Anhörung dieselbe Sorgfalt zu verwenden, wie ein deutscher Arbeitgeber bei Anhörung seines Betriebs- oder Personalrats.

Nicht geregelt ist, wer sich darum kümmern muss, ob die ADLK eine Beteiligung des Beirats wünscht. Nach dem Wortlaut ist der Beirat also nicht automatisch anzuhören, sondern es bedarf offenbar eines vorherigen Einverständnisses der ADLK. Dies wäre dann naturgemäß Aufgabe des Arbeitgebers vor Ort.

f)         Beteiligung der Auslandsvertretung

Als drittes ist gem. Ziff. 7.6 die Auslandsvertretung (idR. Deutsche Botschaft) zu beteiligen. Diese spielt eine wichtige Rolle, da sie die auswärtige Kultur- und Bildungspolitik der Bundesrepublik vor Ort verantwortet.

So schadet es dem Ansehen der Bundesrepublik, wenn zwischen Lehrkraft, Schülern oder Eltern, die hohe Schulbeiträge bezahlen, keinerlei Vertrauensverhältnis besteht; es schadet aber genauso, wenn die Schulleitung oder der Vorstand aus wenig transparenten Gründen für eine hohe Fluktuation von Lehrern an der Schule verantwortlich ist. Die Botschaft muss daher die Kündigung prüfen und ihr „zustimmen“, dh. vor Ausspruch der Kündigung ihr Einverständnis erklärt haben. Die nachträgliche Einholung einer Genehmigung macht die Kündigung nicht wirksam, sie bleibt unwirksam.

Welche Anforderungen die Botschaft an die Begründung stellt und welche Gründe sie für eine Kündigung gelten lässt, wird von der zuständigen Referentin abhängen. An die Zustimmung ist kein Formerfordernis geknüpft, sie kann also auch telefonisch erteilt werden. Aus Gründen der Beweissicherung sollte die Referentin die Zustimmung wenigstens per Email erteilen.

Möglicherweise wird man als Schulverein vom Gericht aufgefordert offenzulegen, welche Gründe man der Botschaft nannte, um sie zur Zustimmung zu bewegen; es sollten dieselben sein, die dem Beirat mitgeteilt wurden und die sich später im Kündigungsschreiben finden.

Ob ein Arbeitsgericht seine Erwägungen an die der Botschaft setzen darf, scheint mir zweifelhaft, da ihm keine auswärtige Bildungspolitik obliegt. Ob das Vertrauen in der Rechtsbeziehung zwischen Auslandsschule und ADLK zerstört ist, kann daher die Auslandsvertretung unter Berücksichtigung der kulturellen Gegebenheiten vor Ort unter korrekter Anwendung behördlichen Ermessens und unter Berücksichtigung der Ziele deutscher auswärtiger Bildungspolitik selbst entscheiden.

g)         Vorheriges Schlichtungsverfahren?

Als viertes ist möglicherweise vorher ein Schlichtungsverfahren nach Ziff. 8 durchzuführen. Nur „möglicherweise“ deshalb, weil 8.1 regelt: „Der vorliegende Vertrag dient in erster Linie der gemeinsamen Förderung des deutschen Ansehens im Ausland“.

Es ist nicht klar, ob das Schlichtungsverfahren auch den Zweck hat, den Arbeitnehmer zu schützen, und deshalb zwingend ein Schlichtungsverfahren vor Ausspruch einer Kündigung abzuschließen ist; die ZfA hat hierzu keine abschließende Meinung.

Die Regelungen sind zudem insofern unglücklich, als weder bestimmt ist, wer das Verfahren einleiten muss, ob dies innerhalb bestimmter Fristen zu geschehen hat und ob Formalien einzuhalten sind, zB. ein bestimmter Antrag zu stellen ist.

Keinesfalls ist es aber eine prozessuale Voraussetzung iSv. § 111 ArbGG, um in Deutschland eine Kündigungsschutzklage zu erheben.

Wer ganz sicher gehen will, leitet als Schulverein vor Ausspruch der ordentlichen Kündigung ein Schlichtungsverfahren ein. Dies muss aber so rechtzeitig geschehen, dass die Kündigungsfrist von 6 Monaten zum 31.08. eingehalten werden kann. Der Ablauf der Schlichtung im Übrigen ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag.

3.         Fristlose Kündigung

Bei der fristlosen Kündigung nach Ziff. 7.4 stellen sich weitergehende Schwierigkeiten. Es bedarf eines wichtigen Grundes gem. § 626 BGB. Es gelten die Anforderungen deutscher Arbeitsgerichte an das Vorliegen und den Nachweis des wichtigen Grundes.

a)         Vorherige Abmahnung?

Der Arbeitsvertrag bestimmt, dass der Kündigung „nachweisbar eine schriftliche Abmahnung“ vorausgehen muss. Diese Regelung ist unwirksam.

Es ist in der Regel eine Abmahnung erforderlich, aber nicht immer. Es gibt durchaus Pflichtverletzungen, die so schwerwiegend sind, dass sie das Vertrauensverhältnis schon beim ersten Mal unwiederbringlich zerstören.

Schlechte Leistungen einer Lehrkraft berechtigen jedoch in aller Regel nicht zu einer fristlosen Kündigung.

b)        Begründung und Frist zum Ausspruch

Der wichtige Grund muss nun – anders als bei der ordentlichen Kündigung – im Kündigungsschreiben ausführlich dargelegt werden.

Die Kündigung kann nur innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis der zur Kündigung berechtigenden Tatsachen erfolgen; so steht es im Arbeitsvertrag, aber auch in Abs. 2 des § 626 BGB.

c)         Zustimmung der Botschaft

Die übrigen Regelungen in Ziff. 7.4 lassen zweifeln ob auch die weiteren oben aufgeführten Voraussetzungen einzuhalten sind. So heißt es, der Kündigende müsse die Auslandsvertretung und die ZfA unverzüglich von der Kündigung informieren. Muss der Verein diesmal vorher nicht um Zustimmung bitten?

Vorsichtshalber würde man auch hier versuchen, die Zustimmung zu erlangen, zumal andere Vorschriften im Arbeitsvertrag ansonsten keinen Sinn in diesem Zusammenhang ergeben.

Dabei darf aber die 2-Wochen Frist ab Kenntnis der Tatsachen nicht überschritten werden. Was zu tun ist, falls die Botschaft nicht zustimmt oder zu lange benötigt, müsste man im Einzelfall überlegen.

d)        Angemessene Frist

Des Weiteren sei in Absprache mit der Auslandsvertretung und dem innerdeutschen Dienstherrn eine angemessene Frist vorzusehen, es sei denn diese ist dem Kündigenden nicht zumutbar. Ist die fristlose Kündigung also gar nicht fristlos möglich?

Hier geht es natürlich darum, der ADLK eine geordnete Rückübersiedelung zu ermöglichen. Was es aber für Auswirkungen auf die Kündigung hat, wenn eine solche Absprache nicht stattfand, ist nicht geklärt. Es wäre auch kaum vorherzusehen, was ein deutsches Gericht im Einzelfall für angemessen hielte.

e)         Anhörung

Der Lehrerbeirat wäre auf Wunsch der ADLK anzuhören, aber auch hier ist auf die 2-Wochen Frist zu achten.

f)         Schlichtung?

Die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens scheint hingegen nicht notwendig zu sein, zumal eine regelmäßige Dauer des Verfahrens von einem Monat unterstellt wird. Aber geklärt ist dies nicht.

4.         Nachteile aus Sicht der ADLK

Die ADLK stellt eine Kündigung, vor allem eine fristlose, natürlich vor Probleme; es sind Mietverträge eingegangen, der/die Partner/in ist evtl. vor Ort ebenfalls berufstätig, die Kinder müssen evtl. die Schule mitten im Schuljahr verlassen.

Die ZfA lässt die Lehrer in aller Regel nicht hängen und zahlt auch bei fristloser Kündigung noch bis zum Ende des Schuljahres das Auslandsgehalt weiter, um der ADLK einen sanften Übergang zu ermöglichen. Es kann aber ein Erstattungsanspruch durch die ZfA bestehen, s. u.

Die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund bedeutet meist auch, dass die ADLK den Rückumzug selber finanzieren, zumindest vorfinanzieren muss; bei zerrüttetem Vertrauensverhältnis besteht grundsätzlich kein Anspruch auf die Umzugskostenpauschale.

Meist wird die ADLK aber spätestens zum Ende des Schuljahres tatsächlich nach Deutschland zurückkehren, wodurch sich viele Fragen klären.

5.         Nachteile für die Schule

Die Kündigung stellt aber auch für die Schule ein Problem dar. Klagt die ADLK beim Gericht, wird, solange das Verfahren läuft, die Stelle von der ZfA nicht ausgeschrieben. Man steht evtl. im nächsten Schuljahr ohne Lehrer da und muss ggf. aufwändig und teuer eine Ersatzkraft von einer Deutschen Schule im Nachbarland als Vertretung organisieren.

Zudem wird die Stelle solange auch als „besetzt“ geführt mit der Folge, dass die Kosten für die Stelle im Förderbescheid als Abzugsposten behandelt wird, obwohl tatsächlich kein Unterricht durch eine vermittelte ADLK erteilt wird.

6.         Zahlung einer Abfindung

Im Verlauf des Verfahrens stellt sich dann oft die Frage, ob die Sache nicht zeitnah durch Zahlung einer Abfindung beigelegt werden sollte. Die Vereine haben jedoch meist kein so großes finanzielles Polster, als dass sie hohe Abfindungen zahlen können.

Zudem heißt es in Ziff. 7.2 des Vertrages, dass die Zahlung einer Abfindung nicht zulässig ist; der Sinn erschließt sich allerdings nicht sofort. Falls man sich als Schulverein hieran halten möchte, gäbe es aber Ausweichmöglichkeiten, falls doch eine Abschlusszahlung geleistet werden soll.

Die fristlose Kündigung birgt für die ADLK das große Risiko, dass sie das von der ZfA bis Schuljahresende gezahlte Entgelt erstatten muss, falls das Gericht zum Ergebnis kommt, die fristlose Kündigung war berechtigt. Auch möchte sie die Umzugskostenpauschale erhalten, um die Kosten für den vorfinanzierten Rückumzug zu kompensieren.

Die ADLK hat daher regelmäßig ein großes Interesse an einer gütlichen Regelung, die eine Beendigung erst zum Schuljahresende bestätigt. Hier bieten sich Ansatzpunkte für Verhandlungen.

Meist will die ADLK auch noch eine gute Beurteilung. Dabei darf man sich als ADLK keinen Illusionen hingeben: die vorzeitige Beendigung des Auslandseinsatzes schließt in aller Regel weitere Auslandseinsätze in der Zukunft aus, trotz spitzenmäßiger Beurteilung, die man im arbeitsgerichtlichen Vergleich ausgehandelt hat. Zudem werden keine frei formulierten Zeugnisse erteilt, sondern beamtenrechtliche Beurteilungen auf einem bestimmten Vordruck, die auf einer zuvor durch die ADLK erstellten Tätigkeitsbeschreibung aufbauen.

III.      Eintritt auflösender Bedingungen

Im Zusammenhang mit der Kündigung werden weitere Stellen involviert bzw. benachrichtigt. Meist erfolgt die Kündigung nach vorheriger Konsultation der ZfA; spätestens nach Ausspruch der Kündigung ist sie jedoch zu informieren.

1.         Widerruf Vermittlungsbescheid

Je nach Grund, kann nun die ZfA auch den Vermittlungsbescheid widerrufen. Dies tut sie bei ordentlichen Kündigungen in aller Regel nur bei länger andauernder Erkrankung der ADLK (meist über 3 Monate und ärztlicherseits bescheinigter schlechter Gesundheitsprognose), und ansonsten  nur bei fristlosen Kündigungen, und auch bei fristlosen Kündigungen in aller Regel zum Schuljahresende. Auch bei Beginn von Mutterschutz oder Elternzeit wird der Bescheid widerrufen.

Der Widerruf erfolgt durch Verwaltungsakt, den die ADLK mit Widerspruch angreifen kann; der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, so dass die ADLK die Herstellung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht im Eilverfahren beantragen muss, was dann aber oft nicht geschieht.

2.         Aufhebung der Beurlaubung

Die ZfA hat den innerdeutschen Dienstherrn von dem Widerruf zu unterrichten. Dieser wird daraufhin die Beurlaubung der ADLK aufheben. Auch dies geschieht durch Bescheid, der mit Widerspruch angefochten werden kann.

Der Dienstherr hebt die Beurlaubung aber auch dann auf, wenn die ADLK wieder rückübersiedelt und sich die ADLK dort zurückgemeldet hat. Falls die ADLK sich entschließt, ab Rückkehr Elternzeit zu nehmen, ist zwingend für den Erhalt von Elterngeld die Beurlaubung aufzuheben, also ggf. ein Widerspruch zurückzunehmen.

3.         Mitteilung vom Eintritt der Bedingung

Laut Ziff. 7.1 soll sowohl bei (bestandskräftigem) Widerruf des Vermittlungsbescheides als auch bei Aufhebung der Beurlaubung der Arbeitsvertrag automatisch enden.

Ganz so einfach ist es leider doch nicht. Es handelt sich um (zulässige) auflösende Bedingungen, die in § 21 TzBfG geregelt sind. So gilt auch § 15 Abs. 2 TzBfG.

Das Arbeitsverhältnis endet danach eben nicht automatisch zum Ende des Schuljahres oder bei Bestandskraft der Bescheide, sondern erst 2 Wochen, nachdem der Schulverein die ADLK vom Eintritt der Bedingung schriftlich unterrichtet hat (Email reicht). Ab dann läuft eine Klagefrist von 3 Wochen, § 17 TzBfG, innerhalb derer die ADLK bei Gericht eine sog. Befristungskontrollklage erheben muss.

IV.      Es ist schwierig – holen Sie rechtzeitig Rat!

Es sind also bei der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einer ADLK durch den Schulverein viele juristische Klippen zu umschiffen, und es ist auch taktisches Gespür zu beweisen.

Die Kündigung muss deshalb gut, aber meist auch sehr zügig vorbereitet werden. Der Schulverein als Arbeitgeber ist je nachdem einem hohen Risiko ausgesetzt, das Gehalt für die ADLK ab einem bestimmten Zeitpunkt aus eigener Tasche zahlen zu müssen. Holen Sie sich zeitig Rat und Hilfe. Ich selbst war drei Jahre im Vorstand der Auslandsschule in Tiflis und habe die ein oder andere Erfahrung.



Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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