Lehrer, Trainer, Coach – Musikschule, Sprachschule, Fitnessstudio – abhängig oder selbstständig – Strategien

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1.         Betroffene Einrichtungen


Sie betreiben eine Musikschule, eine Sprachschule, ein Fitnessstudio, ein Coaching-Institut oder eine sonstige Ausbildungs- oder Trainingseinrichtung? Sie beschäftigen Lehrer, Trainer, Coaches, Assistenzen, und zwar auf Stunden-Honorarbasis? Die Einrichtung schließt Verträge mit den Schülern, die Honorarkräfte unterrichten diese Schüler in Räumlichkeiten der Einrichtung (Schulgebäude, Studio) an Gegenständen, die der Einrichtung gehören (Klavier, Fitnessgeräte) und stellen dann der Einrichtung eine Rechnung über die geleisteten Stunden?


Dann ist es an der Zeit darüber nachzudenken, ob man diese Rechtsbeziehungen in dieser Form noch aufrechterhalten kann oder ob man nicht dazu übergehen sollte, die vertragliche Beziehung fortan im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung zu führen.


2.         Wegweisende Urteile


Zwei Entscheidungen geben hier die Richtung vor:


So entschied das BSG am 28.06.2022 zum Az. B 12 R 3/20, dass eine Musikschullehrerin abhängig beschäftigt ist, die in fremden Räumlichkeiten mit Hilfe fremder Geräte höchstpersönlich eine Leistung erbringt, die sie nicht unmittelbar selbst bei ihren Schülern abrechnet.


Darauf bezugnehmend entschied das LSG München am 23.08.2023 zum Aktenzeichen L 7 BA 72/23 B ER, dass der Trainer eines Fitnessstudios abhängig beschäftigt ist, sofern er in fremden Räumlichkeiten mit Hilfe fremder Geräte Kunden trainiert, mit denen er nicht unmittelbar selbst einen Vertrag geschlossen hat.


Sie werden nun sagen, das reiche doch wohl nicht, um abhängig beschäftigt zu sein. Alle Ihre Lehrer/Trainer usw. seien außerhalb Ihrer Einrichtung für eine riesige Vielzahl weiterer Auftraggeber tätig, sie bekommen nur die Stunden bezahlt, die sie tatsächlich leisten, sie müssen die Leistung auch gar nicht persönlich erbringen, sie können ihren Unterricht gestalten wie sie wollen, sie können auch Aufträge/Kurse ablehnen, sie bekommen keinen Urlaub, sie müssen sich auch nicht krankmelden, sie nehmen an keinen Lehrerkonferenzen teil usw. usw.


3.         Keine Selbstständigkeit in „Dreiecks-Beziehungen“


Hier wird man wohl akzeptieren müssen, dass in den geschilderten Dreiecks-Konstellationen eine beitragsfreie selbstständige Tätigkeit nicht mehr in Frage kommen soll.


Das BSG stellt in seinem Urteil zur Musiklehrerin einige Kriterien auf, die sich rein als Stichwortkatalog zu verstehen scheinen, damit sich die Sachbearbeiter der Rentenversicherung und der unterinstanzlichen Gerichte eines davon als das entscheidende herauspicken können, um eine abhängige Beschäftigung feststellen zu können.


In einem unserer Fälle war eine Sozialbetreuerin auf Honorarbasis für ein Soziales Wohnprojekt tätig. Der Betreute war über einen Mietvertrag mit der Einrichtung verbunden, die Betreuerin stellte ihre Tätigkeit der Einrichtung in Rechnung. Die Richterin beim SG Köln führte eigentlich nur Kriterien auf, die eine Selbstständigkeit vermuten ließen, wie zB. keine feste Arbeitszeit, keine Pflicht an Teambesprechungen teilzunehmen usw. nur um dann die Abhängigkeit damit zu begründen, dass die Betreuerin auf der Homepage der Einrichtung auf einem Gruppenfoto abgebildet war, das die Überschrift trug „Unser Team“; zugleich wurde Vorsatz unterstellt und die Rechtmäßigkeit der erhobenen Säumniszuschläge bestätigt.


Durch dieses schwach begründete Urteil herausgefordert, legten wir Berufung zum LSG NRW ein. In der mündlichen Verhandlung führte der Vorsitzende des für solche Fragen zuständigen 8. Senats genau das aus: In derartigen Dreiecks-Konstellationen ist eine selbstständige Tätigkeit nicht möglich und bestätigte die erste Instanz – immerhin kamen wir von den Säumniszuschlägen herunter.


Selbst, wenn in Ihrer Musikschule angeblich keine Pflicht zur persönlichen Arbeitsleistung besteht und angeblich Ihre Blockflöten-Lehrer sich die Räume selbst aussuchen können (der Klavierlehrer eher nicht), so werden sich sicherlich mindestens zwei, drei Kriterien finden, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen, und diese geben dann den Ausschlag. So bekommen die Lehrer eventuell ein Ausfallhonorar, wenn der Schüler nicht kommt, oder wenn das entfällt, dann heißt es eben, es fehle eine unternehmerische Tätigkeit, da der Lehrer sich nicht um die Schülerakquise kümmert, sondern die Schule.


So heißt es in einem Original-Bescheid, der die Lehrerin einer Sprachschule betrifft, die Deutsch als Fremdsprache unterrichtet:


Lehrer/Dozenten … an Universitäten, Fachhochschulen, …, Musikschulen sowie an sonstigen auch privaten Bildungseinrichtungen sind in den Schulbetrieb eingegliedert und stehen in einem Beschäftigungsverhältnis zu diesen Schulungseinrichtungen, wenn die Arbeitsleistung insbesondere unter folgenden Umständen erbracht wird:


  • Pflicht zur persönlichen Arbeitsleistung
  • Festlegung bestimmter Unterrichtszeiten und Unterrichtsräume (einzelvertraglich und/oder durch Stundenpläne) durch die Schule/Bildungseinrichtung
  • kein Einfluss auf die zeitliche Gestaltung der Lehrtätigkeit
  • Meldepflicht für Unterrichtsausfall aufgrund eigener Erkrankung oder sonstiger Verhinderung
  • Ausfallhonorar für unverschuldeten Unterrichtsausfall
  • Verpflichtung zur Vorbereitung und Durchführung besonderer Schülerveranstaltungen
  • Verpflichtung zur Teilnahme an Lehrer- und Fachbereichskonferenzen oder ähnlichen Dienst- oder Fachveranstaltungen der Schuleinrichtung (dem steht eine hierfür vereinbarte gesonderte Vergütung als eine an der Arbeitszeit orientierte Vergütung nicht entgegen).


Dabei stellt die DRV folgendes klarstellend heraus:


Selbstgestalteter Unterricht auf der Grundlage von Lehrplänen als Rahmenvorgaben geht nicht mit typischen unternehmerischen Freiheiten einher. Selbst wenn inhaltliche Weisungsfreiheit bestehe, werde die Tätigkeit insgesamt nicht in unternehmerischer Freiheit ausgeübt, insbesondere wenn keine eigene betriebliche Organisation unterhalten und eingesetzt werde. Es bestehe dann kein Unternehmerrisiko. Liege die gesamte Organisation des Schulbetriebes in den Händen der Schule, werden keine eigenen Schüler akquiriert und auf eigene Rechnung unterrichtet und könne die Lehrtätigkeit nicht durch Dritte erbracht werden, bestünden auch keine unternehmerischen Chancen.


In dieser privaten Sprachschule, die wir vertreten haben, waren die oben genannten Kriterien fast alle nicht erfüllt; der Lehrer hätte einen Vertreter schicken können, es gab keine Lehrpläne, keine Stundenpläne, kein Ausfallhonorar, keine Verpflichtung zur Pausenaufsicht, keine Pflicht, zB. eine Theater-AG oder sonstige Schülerveranstaltungen durchzuführen, keinerlei Lehrerkonferenzen. Allerdings stellte die Schule die Räume zur Verfügung und gab die Anfangs- und Endzeiten vor. Letzteres und vor allem fehlende unternehmerische Chancen gaben den Ausschlag für die Einstufung als abhängig Beschäftigte. Die DRV schrieb, dass für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis spreche:


  • Lehrer unterrichtet die Schüler des Auftraggebers (Schule)
  • Lehrer akquiriert keine eigenen Schüler
  • Tätigkeit wird in den Räumlichkeiten des Auftraggebers ausgeübt
  • Der Unterricht wird durch den Auftraggeber organisiert
  • Das Lehrmaterial wird teilweise vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt
  • Die Tätigkeit wird höchstpersönlich ausgeübt
  • In der Ausübung der Tätigkeit besteht kein unternehmerisches Risiko
  • Der Lehrer ist in die Ablauforganisation eingegliedert


Für eine selbstständige Tätigkeit spräche nur, dass der Lehrer angebotene Lehraufträge ablehnen könne, so dass nach einer Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen die Merkmale für eine abhängige Beschäftigung überwiegen.


Man wird also festhalten müssen, dass nur der Betreiber der Einrichtung ein unternehmerisches Risiko trägt und damit beitragsfrei selbstständig ist, also zB. der Einzelkaufmann, der ein Fitnessstudio angemietet hat, eine Homepage unterhält und werbend auftritt, um Kunden/Mitglieder zu akquirieren, oder der Mehrheits-Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, die eine private Sprachschule betreibt usw. Die dort für seine unternehmerischen Zwecke und für seine Gewinnerzielungsabsicht eingesetzten Lehrkräfte/Trainer usw. sind hingegen nicht selbstständig.


4.         Kein Schutz in das Vertrauen auf alte Betriebsprüfungsbescheide


Sie werden womöglich sagen, dass dieser Artikel reine Panikmache sei, denn schließlich seien bei Ihnen seit Gründung der Einrichtung sämtliche Betriebsprüfungen unbeanstandet geblieben – und die können doch jetzt nicht einfach ihre Meinung ändern.


Leider doch. Natürlich können für abgeschlossene und geprüfte Zeiträume nicht andere Einschätzungen getroffen werden; für die Zukunft jedoch ist man vor Überraschungen nie sicher; es gibt keinen Vertrauensschutz, dass ein einmal festgestellter Status für die Zukunft festgeschrieben bleibt. Denn in den BP-Bescheiden heißt es immer, dass lediglich eine Stichprobenuntersuchung stattfand, und man nicht erkennen könne, welche Mitarbeiter im Einzelnen geprüft wurden.


Das ist natürlich Blödsinn; wenn ein Unternehmen mit drei Mitarbeitern geprüft wird, werden über die Datenanlage des Steuerberaters alle drei geprüft, und trotzdem heißt es, es sei eine Stichprobe gewesen; dies scheint mir eine rechtsstaatlich bedenkliche Floskel, um zielgerichtet einen Vertrauenstatbestand auszuschließen).


Eine Ausnahme ist daher ein Feststellungsbescheid, der im Rahmen eines Statusklärungsverfahrens für einen namentlich individualisierten Mitarbeiter ausgestellt wurde (und sich anschließend die Tätigkeit nicht mehr änderte).


5.         Was tun?


Die Frage ist nun, wie man vorgeht. Immer wieder hört man vor allem von Steuerberatern, dass man bloß keine Statusklärungen durchführen und auf gar keinen Fall sich vorher an die Rentenversicherung wenden sollte, da man ja dann alles zugibt und gar keine Chance mehr hat; ein Referent (Anwalt) aus diesem Bereich meinte sogar, dann würde man sich ja die Pest ins Haus holen. Der Verband der Musikschulen dagegen empfiehlt, man solle einfach still und leise die Verträge alle nach und nach umstellen.


Man hat ohnehin keine Chance und die nächste Betriebsprüfung kommt in jedem Fall. Wer aber schnell reagiert und aktiv an die Sache herangeht, kann Geld sparen und begibt sich nicht auch noch unnötig in die Gefahr eines Strafverfahrens wegen Beitragshinterziehung, § 266a StGB oder von Bußgeldverfahren. Bei einem Vorwurf der vorsätzlichen Begehung setzt man sich als Organ eines Trägervereins vielleicht zusätzlich dem Risiko aus, mit seinem Privatvermögen zu haften. Und wer nur heimlich die Zukunft regeln will und die Vergangenheit erst bei der nächsten Betriebsprüfung abzuhandeln gedenkt, wird nur sehr schwierig Säumniszuschläge vermeiden können und die Sache insgesamt teurer als nötig abschließen.


Ganz Ausgebuffte, die Niederlagen auch sportlich nehmen können und mit vielen Rücklagen ausgestattet sind, können es gerne drauf ankommen lassen; vielleicht haben sie ja tatsächlich Glück und rutschen bei einer Betriebsprüfung durch. Allerdings halte ich die Wahrscheinlichkeit für nicht allzu hoch. Man muss sich dann schon sicher sein, dass man am Ende das Geld auch hat, denn die Bescheide sind sofort vollstreckbar; die Einzugsstelle möchte am drittletzten Bankarbeitstag des auf den Bescheid folgenden Monat das Geld haben. Stundungen sind möglich, aber die gestundeten Beträge werden monatlich mit 0,5% verzinst. Spätestens dann wird man sich überlegen müssen, wie es in der Zukunft weitergeht.


Und was man oft vergisst: Die Betriebsprüfung deckt zwar vier Jahre ab, ist aber meistens erst ca. 1,5 Jahre nach Ende des Prüfungszeitraums abgeschlossen. Da man nun weiß, dass die Lehrkräfte, Trainer usw. abhängig beschäftigt sind und das auch über das Ende des BP-Zeitraums hinaus bis zum Tage der Bescheidzustellung, sind nicht nur vier Jahre nachzuzahlen, sondern für weitere 1,5 Jahre die Beiträge eigeninitiativ und zügig nachzumelden und auch für diesen Zeitraum die Beiträge nachzuzahlen.


6.         Statusklärung


Manch einer wird sich sagen, er wolle keinesfalls unnötig direkt alles umstellen ohne zu wissen, ob er nicht vielleicht doch lauter Selbstständige beschäftigt. Hier spricht nichts dagegen, zunächst defensiv-proaktiv herangehen und (schnellstmöglich) Statusklärungsverfahren einzuleiten.


Diese werden bei der DRV Bund in Berlin bearbeitet, die jedoch für notorischen Personalmangel berüchtigt ist. Hier wartet man inzwischen zT. zwischen 3 und 6 Monaten auf einen Bescheid, nur vereinzelt hält man schon mal nach 6 Wochen einen Bescheid in Händen. Nun kann man bei ungünstigem Ausgang (= abhängig beschäftigt) noch Widerspruch einlegen; die Bearbeitungszeit variiert zwischen wenigen weiteren Wochen und einem Jahr und mehr. Hiergegen kann man nach Zurückweisung des Widerspruchs Klage zum Sozialgericht einlegen und auch noch eine Berufung zum Landessozialgericht; die Verfahrensdauer beträgt dann insgesamt ca. 3 Jahre. Bis dahin steht schon längst die nächste Betriebsprüfung vor der Tür.


Hier sollte man also sofort bei Erhalt eines negativen Bescheides anfangen sich Gedanken zu machen, wie man weiter vorgeht und am besten auf eine offensiv-proaktive Strategie umschwenken.


7.         Aktiv auf die Rentenversicherung zugehen – Vergangenheit abschließen


Man wird unterscheiden müssen zwischen der Vergangenheit und der Zukunft. Man wird auch schauen müssen, um wie viele Mitarbeiter es geht. Die Vergangenheit lässt sich nicht mehr ändern, für die Vergangenheit müssen Beiträge nachgezahlt werden.


Hier bieten sich aber durchaus Möglichkeiten an, im Rahmen von Verhandlungen mit dem zuständigen Außenprüfer Paketlösungen zu erarbeiten. Denn tatsächlich ist jeder Fall anders und kann – trotz abhängiger Beschäftigung – beitragsrechtlich anders zu behandeln sein. Und je mehr Mitarbeiter für jeden Monat einzeln zu prüfen sind, desto eher wird sich der Prüfer auf ein Paket einlassen. So kann einer zB. ein Minijobber sein, ein anderer ist vielleicht hauptberuflich selbstständig, andere sind über 55 Jahre alt, manch einer Rentner und damit nicht oder nicht vollständig kv-/pv-pflichtig, andere vielleicht kurzzeitig beschäftigt oder als Student privilegiert. Es entsteht viel Prüfungsaufwand, den manch ein Prüfer gerne auch abkürzt.


Für die Vergangenheit gilt nach meiner Einschätzung und Erfahrung, dass ein aktives Zugehen auf die DRV bzw. den Prüfdienst der beste Weg ist; man kann auf diese Weise die Vergangenheit insgesamt sicher abschließen, und das in einem überschaubaren Zeitraum, so dass nicht zu viele Beitragsrückstände auflaufen, die bei der nächsten turnusmäßigen Betriebsprüfung des Aus durch Insolvenz bedeuten können.


Was leider keine Rolle spielt ist die Mitgliedschaft eines Lehrers (insb. Musiklehrers) in der Künstlersozialversicherung. Dies ist ein anderer Zweig, in welchem die Lehrer nur deshalb Mitglied sein durften, weil sie (zu Unrecht) als Selbstständige betrachtet wurden. Die Musikschule muss die vollen Beiträge in das „normale“ Sozialversicherungssystem zahlen und sich die Beiträge von der KSK zurückholen, eine Verrechnung findet nicht statt.


8.         Umstellen der Verträge für die Zukunft – zum Teil schwierig


Die Zukunft ist auf anderer Ebene problematisch. Die Honorarkräfte, die bislang entweder selbst oder gar nicht vorgesorgt haben und die ihr Honorar bislang als Nettozahlbetrag erhielten, wollen vielleicht gar nicht in eine Anstellung wechseln, und wenn, dann zumindest ohne Gehaltseinbußen.


Eine Umstellung auf Arbeitsverträge kann also schwierig werden, da möglicherweise einzelne Kräfte sich nach neuen Auftraggebern umschauen werden, diese möchte man jedoch nicht verlieren. Gerade im IT-Bereich ist es sehr schwierig, die Spitzenkräfte für das Eingehen eines Arbeitsverhältnisses zu begeistern. Aber vielleicht sehen es die meisten ja doch ein, dass sie sich nun die Beiträge zu ihrer privaten Vorsorge sparen (wenn sie die Verträge bei ihren privaten Versicherern denn zeitnah ohne Verlust beenden können) und das gesetzliche System insgesamt sogar günstiger ist, vor allem die Krankenversicherung. Und wer als Sprachlehrer, Coach, Fitnesstrainer tätig ist, ist in aller Regel in dieser Tätigkeit rentenversicherungspflichtig nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI und zahlt die Beiträge in voller Höhe selbst; nun zahlt ihm ein Arbeitgeber die Hälfte dazu.


Versuche, die Einrichtung für die Zukunft mit anderem Modell zu betreiben zB. zu „verubern“, indem man sie zu einer reinen Vermittlungsagentur umwandelt, wird zum einen wohl schon in der Praxis scheitern (ein Musiklehrer will ja sich gerade nicht um die Akquise kümmern und seinem Geld bei 20 verschiedenen Eltern hinterherlaufen), zum anderen ist es man damit keinesfalls auf der sicheren Seite, wenn man als Einrichtung weiterhin Räume, Geräte, Unterrichtsmaterialien usw. stellt, ganz zu schweigen einmal von dem Eindruck, den dies gegenüber den Kunden macht.


Hier wird man also mit allen Mitarbeitern einzeln sprechen, ihnen die Vor- und Nachteile des Statuswechsels erläutern und einigen je nachdem ein höheres (Brutto)Gehalt zahlen müssen. Es ist Fingerspitzengefühl gefragt, denn zu hohe Bruttogehälter können den Betrieb einer Sprachschule/eines Fitnessstudios schnell unwirtschaftlich werden lassen. Bei Musikschulen, die von privaten Trägern geführt, aber meist doch öffentlich über die Kommune gefördert werden, ist zu überlegen, ob man den Trägerverein nicht auflöst und den Betrieb insgesamt auf die Stadt/Gemeinde überträgt und alle Lehrer zu abhängig Beschäftigten im öffentlichen Dienst macht und ihnen Bezüge nach dem TVöD zahlt.


Es gibt viele sinnvolle Möglichkeiten, wie man reagiert, man wird hier die Umstände des Einzelfalls und die Besonderheiten der Einrichtung berücksichtigen müssen. Die ganz sicher am wenigsten geeignete Möglichkeit ist allerdings: Augen zu und durch.



Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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