Beugehaft gegen Redakteur trotz Zeugnisverweigerung rechtmäßig?

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Bereits im Februar wurde der Fall eines Online-Redakteurs des Portals klinikbewertungen.de kontrovers diskutiert. Das Amtsgericht Duisburg hatte gegen den Onlineredakteur fünf Tage Beugehaft verhängt, nachdem dieser sich weigerte, Nutzerdaten herauszugeben. Das Landgericht Duisburg hat nunmehr in dem konkreten Fall die Rechtmäßigkeit der Beugehaft bestätigt. Nach Auffassung des Gerichts kann der Online Redakteur sich nicht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht als Journalist berufen. 

Hintergrund war ein Bewertungseintrag eines Nutzers des Portals klinikbewertungen.de betreffend eine Therapeutin einer Klink. Diese erstattete Strafanzeige gegen unbekannt unter anderem wegen Verleumdung. Im Rahmen von u. a. auch richterlichen Vernehmungen des betreffenden Redakteurs berief dieser sich auf Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 53 I Nr. 5 StPO. Nach Information des Portals Klinkbewertungen.de hat der betreffende Redakteur sich nunmehr schriftlich geäußert. 

Das Zeugnisverweigerungsrecht von Journalisten

Das Zeugnisverweigerungsrecht für Mitarbeiter von Presse und Rundfunk n. § 53 I Nr. 5 StPO ist Bestandteil der in Art 5 I 2 GG verbürgten Pressefreiheit. Es umfasst insbesondere auch den Informantenschutz, d. h. Namen, aber auch sonstige Tatsachen, die die Aufdeckung der Identität des Informanten ermöglichen, müssen nicht beantwortet werden.

Der Begriff der „Presse" im Sinne des Zeugnisverweigerungsrechts ist mittlerweile sehr weitgehend zu verstehen, die Vorschrift selbst nennt explizit die Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienenden Informations- und Kommunikationsdiensten. Gleichzeitig hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt. dass § 53 I Nr. 5 StPO keine abschließende Regelung darstellt, und sich ein Zeugnisverweigerungsrecht unmittelbar aus Art 5 I 2 GG ergeben kann.

Das Zeugnisverweigerungsrecht wird man grundsätzlich nicht ohne weiteres Online-Redakteuren, die Bewertungseinträge auf einem Meinungsportal betreuen,  verweigern können, da diese Einträge den „redaktionelle Teil" des Online-Pressemediums ausmachen. Zum einen ist der Quellenanonymitätsschutz für Leserbriefe von dem Bundesverfassungsgericht anerkannt worden, zum anderen wurden selbst Anzeigen, die die gleiche oder ähnliche Funktion, wie Beiträge des redaktionellen Teils zukommen, dem „redaktioneller Teil" im Sinne des Zeugnisverweigerungsrechts zugewiesen.

Die Beugehaft

Mit einer gem. § 70 StPO kann das Gericht versuchen die Aussage eines Zeugen zu erzwingen, unter anderem durch die Verhängung von Beugehaft gem. § 70 II StPO. Voraussetzung ist allerdings, dass sich der Zeuge nicht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen kann. Gleichzeitig ist aber im Rahmen der Entscheidung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und im besonderen Maße die Pressefreiheit zu berücksichtigen. Ob dies in diesem Einzelfall hinreichend geschehen ist bestehen erhebliche Zweifel.

Die Entscheidung des Amtsgerichts und Landgerichts erscheint bereits vor diesem Hintergrund nicht rechtmäßig. Ob das Bundesverfassungsgericht dies genauso sieht, wird man bis zur Entscheidung der durch den Redakteur eingelegten Verfassungsbeschwerde abwarten müssen. 

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