Beurlaubung/Sabbatjahr im Bamtenrecht

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Das Thema Beurlaubung bzw. Sabbatjahr spielt sowohl im Bundes- aber auch im Landesbeamtenrecht eine immer größere Rolle. Oftmals ist der Wunsch groß, sich für einige Zeit eine Pause zu gönnen. In der Regel steht aber die Genehmigung eines Antrags im Ermessen des Dienstherrn.


Mit seinem Urteil vom 28.02.2023 (5 K 1182/22.KO) hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden, dass einer Beamtin ein Sabbatjahr verwehrt werden kann, wenn es dem Dienstherrn nicht möglich ist, ihre Aufgaben ordnungsgemäß mit dem vorhandenen Personal aufzufangen.


Die Klägerin beantragte im August 2022 bei ihrem Dienstherren eine Teilzeitbeschäftigung in Form eines Sabbatjahr-Modells. Sie begehrte, ihre Arbeitszeit vom Mai 2023 bis zum April 2026 in einem Umfang von 75 Prozent beizubehalten. Die angesparte Zeit, die ihre übliche Arbeitszeit überstieg, sollte in Form eines Sabbatjahres vom Mai 2026 bis zum April 2027 zu ihrer einjährigen Freistellung führen.


Dies lehnte ihr Dienstherr mit Bescheid vom Oktober 2022 ab und begründete dies mit entgegenstehenden dienstlichen Gründen. Gegen diesen Bescheid richtete sich die Klage der Klägerin.


Das VG Koblenz entschied nun, dass die Klage unbegründet sei.


Gemäß § 75 I LBG ist es möglich, einen Antrag auf Freistellung abzulehnen, wenn ihm  dienstlichen Belange entgegenstehen.

Grundsätzlich liegt der  Entscheidung über die Bewilligung oder Ablehnung solcher Anträge auch ein  Organisationsermessen des Dienstherren zugrunde.  Nach diesem könne er unter Betrachtung konkreter dienstlicher Gegebenheiten entscheiden, ob eine Freistellung für die Dienststelle umsetzbar sei. Dies sei der Fall, wenn die Aufgaben der Antragsteller weiterhin ordnungsgemäß bewältigt werden können, ohne die Dienststelle unzumutbar zu belasten.


Laut der Einschätzung des beklagten Dienstherrn sei es allerdings nicht möglich, ihr ein solches Sabbatjahr zu genehmigen und gleichzeitig gewährleisten zu können, dass der Aufgabenbereich der Klägerin ordnungsgemäß fortgesetzt werden würde. Dies liege an dem Personalmangel und der anhaltenden Arbeitsbelastung.

Auch wenn die Vertretung der Klägerin grundsätzlich kein dienstlicher Belang sei, welcher der Freistellung entgegenstehen könne, sei die Ermessensentscheidung des Beklagten dennoch nicht fehlerhaft gewesen. Denn mangels ausreichender Personaldeckung sei es nicht möglich, den Dienstbereich der Klägerin ordnungsgemäß weiterzuführen, ohne dass Engpässe spürbar wären.


Da dem Dienstherrn sowohl eine Fürsorgepflicht gegenüber seinem Personal als auch eine Pflicht zur sachgemäßen Erfüllung der Aufgaben im Sinne des öffentlichen Interesses zufalle, sei die Freistellung nicht hinnehmbar. Das Hervorbringen der Klägerin, dass dies durch eine vorausschauende Personalplanung zu lösen gewesen wäre, greife in unzulässiger Weise in das Organisationsermessen des Dienstherren ein. Denn ihm stehe keine Pflicht zu, Personal so einzustellen, dass es den Beamten möglich sei, ihre Arbeitszeit nach ihrem Belieben zu gestalten.


Eine Ablehnung muss natürlich ordnungsgemäß begründet sein, sollte eine solche ergehen müsste genau geprüft werden, ob Rechtsmittel im konkreten Fall Sinn machen.


Foto(s): Janus Galka

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