Beweislast bei fehlender Aufklärung über einen Mangel

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Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH muss der Käufer darlegen und beweisen, dass der Verkäufer nicht über die an der Kaufsache vorhandenen Mängel informiert und aufgeklärt hat. D.h. nicht der Verkäufer muss darlegen und beweisen, dass er die ihn treffende Aufklärungspflicht erfüllt hat, sondern der Käufer muss darlegen und beweisen, dass der Verkäufer dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Behauptet der Verkäufer eine Aufklärung über Mängel, muss der Käufer diese Behauptung ausräumen.

Den Verkäufer trifft insoweit lediglich eine sekundäre Darlegungslast, weil es sich um eine negative Tatsache handelt. Sofern es um die Frage geht, ob der Käufer zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags positive Kenntnis vom Mangel hatte, trägt der Verkäufer die Beweislast.

In dem zu Grunde liegenden Fall, Urteil des BGH vom 30.03.2012, Az. V ZR 86/11, verkaufte die Beklagte ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück an die Klägerin unter Ausschluss der Sachmängelhaftung. Zum Zeitpunkt der Übergabe war das Haus mit einem Mangel behaftet. Dies war der Beklagten bei Vertragsschluss bekannt, weil wiederholt Feuchtigkeitsschäden aufgetreten waren. Die Klägerin klagte gegen die Beklagte Zahlung eines Schadensersatzes ein mit der Begründung, auf diese Mängel sei nicht hingewiesen worden. Die Beklagte behauptete dagegen, dass die Klägerin ausdrücklich auf die sichtbaren Schäden hingewiesen wurde.

Hinweis: Je komplexer oder kostenintensiver die gehandelten Sachen sind, desto gründlicher sollte bereits die Vertragsanbahnung und vor allem der Gegenstand des Kaufvertrags dokumentiert werden. Diese Dokumentation sollte unbedingt zum Bestandteil des Kaufvertrags werden.

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Rechtsanwalt Bußler


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