Bezeichnung als Gauner muss eventuell hingenommen werden

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OLG Karlsruhe: Bezeichnung des AfD-Vorsitzenden Baden-Württembergs als „Gauner“ muss hingenommen werden.

(zu OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.01.2015 – 6 U 156/14)

Sofern es sich bei Äußerungen ihrem Sinn und systematischen Kontext nach um eine bewertende Stellungnahme zu einer die Öffentlichkeit interessierende Frage handelt, kann im Rahmen eines politischen Meinungskampfes auch die Bezeichnung des Gegners als „Gauner, Betrüger, Halunke oder Rechtsbrecher“ zulässig sein.

Ein Ex-Mitglied der Alternative für Deutschland (AfD) hatte den baden-württembergischen AfD-Landesvorsitzenden in einer E-Mail, die an andere Parteimitglieder adressiert war, als Gauner bezeichnet. Der Eilantrag auf Unterlassung war vor dem OLG erfolglos.

OLG: keine unzulässige Schmähkritik

Dem Beklagten wurde durch das LG Baden-Baden die beanstandete Äußerung untersagt. Die eingelegte Berufung hatte allerdings Erfolg, weil das OLG in den Bezeichnungen keine Schmähkritik sah. Eine Schmähung sei eher auf die Privatfehde beschränkt und liege nur ausnahmsweise bei einer die Öffentlichkeit interessierenden Frage vor. Merkmal für eine Schmähung sei es, wenn die persönliche Kränkung das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund verdrängt.

Zulässigkeitsvermutung der Äußerung

Im vorliegenden Fall müssten auch die in der E-Mail enthaltenen Links berücksichtigt werden, in denen der Beklagte den Ablauf der Europawahl sowie die Durchführung des Gründungsparteitags kritisiert. Folglich seien die Äußerungen des Beklagten als bewertende Stellungnahme aufzufassen, die parteiinterne Vorgänge kritisieren. Bei einer Abwägung werde vermutet, dass die beanstandete Äußerung zulässig sei, da sonst die Meinungsfreiheit in ihrem Kern betroffen wäre.


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