Bezugsberechtigung bei Lebensversicherungen im Fall der Scheidung ändern!

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Viele meiner Mandantenhaben haben zu ihrer eignen Absicherung, aber auch zur Absicherung des Ehegatten eine Lebensversicherung abgeschlossen. 

Während einer intakten Ehe ist dies unproblematisch, aber was ist im Fall, der Trennung und/oder Ehescheidung?

Hier sollten bereits im Zeitpunkt der Trennung aktiv geprüft werden wer Bezugsberechtigt ist, um im Todesfall unerwünschte Ergebnisse zu vermeiden. Besonders kritisch wird die Situation, wenn die Ehe geschieden worden, eine neue Eheschließung erfolgt ist und der neue Ehegatte auf die gute Absicherung im Todesfall durch die bestehende Lebensversicherung vertraut. 

Deshalb Ist die (bisherige bzw. frühere) Ehefrau mit Namen im Versicherungsvertrag als bezugsberechtigt bestimmt worden, ändert sich dies nicht durch die spätere Trennung oder Scheidung der Ehegatten. Die Bezeichnung „jetzige Ehefrau“ im Antragsformular ist so auszulegen, dass damit die Ehefrau zum damaligen Zeitpunkt des Vertragsschlusses gemeint ist. Selbst die Bestimmung „meine Ehefrau“ oder „der verwitweten Ehegattin“ ohne ausdrückliche Namensnennung wirkt nach Trennung und Scheidung weiter, und zwar auch über die Rechtskraft der Scheidung und eine eventuelle neue Eheschließung hinaus. Berechtigt bleibt der Ehegatte, mit dem der Versicherungsnehmer im Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrags verheiratet war. Die Erklärung des Versicherungsnehmers in einem Versicherungsantrag, im Fall seines Todes solle „der Ehegatte der versicherten Person“ Bezugsberechtigter der Versicherungsleistung sein, ist auch im Fall einer späteren Scheidung der Ehe regelmäßig dahin auszulegen, dass der mit dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Festlegung der Bezugsberechtigung verheiratete Ehegatte begünstigt sein soll. 

Deshalb sollte im Falle der Trennung und Ehescheidung das Bezugsrecht unmittelbar geändert werden.

Ein Rechtstipp der NJR Anwalts und Fachanwaltskanzlei Dezernat Familienrecht.


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