BGH: Darstellung von Preisen auf www.fluege.de wettbewerbswidrig

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Der Portalbetreiber von www.fluege.de unterliegt vor dem Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 17.08.2011, I ZR 168/10).

Die EU- Luftverkehrsdienste-VO (Art. 23 VO (EG) 1008/2008) bestimmt, dass bei Flugreisen Endpreise inklusive sämtlicher Kostenpositionen angegeben werden müssen. Zusätzlich buchbare Leistungen müssen im Wege des sog. Opt-In Verfahrens dargestellt werden, d.h. der Kunde muss diese Leistungen explizit auswählen. Hiergegen hat der Portalbetreiber Unister verstoßen, indem auf dem Portal www.fluege.de erst im Rahmen des Buchungsvorgangs eine kostenpflichtige Servicepauschale auftauchte. Zudem war automatisch eine ebenfalls kostenpflichtige Reiseversicherung gewählt, die der Kunde erst (sog. Opt-Out) abwählen musste.

Der Bundesgerichtshof hat nun nach ursprünglicher Klage der Wettbewerbszentrale in letzter Instanz die Auffassung der Vorinstanzen bestätigt. Diese hatten in dem Verhalten einen Verstoß gegen die EU-Verordnung und damit zugleich einen Rechtsbruch i. S. d. Wettbewerbsrechts (§ 4 Nr. 11 UWG) gesehen.

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