BGH legt EuGH Frage zur Auslegung zum Zeitpunkt einer Rücktrittserklärung von einer Pauschalreise vor.

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Der unter anderem für das Pauschalreiserecht zuständige X. Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) legt eine Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Stornierung einer Pauschalreise wegen Corona zur Auslegung der Pauschalreise-Richtlinie dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor, (BGH X ZR 53/21, Beschluss vom 02. August 2022).

Der Kunde hatte die Pauschalreise storniert zu einem Zeitpunkt, zu dem die Einreise in das gewählte Reiseland noch möglich war. Jedoch waren in dem Land sehr viele Gegen - und Vorsichtsmaßnahmen gegen die weitere Verbreitung des Corona Virus getroffen worden sowie sämtliche Schutzmasken ausverkauft. Das Reiseunternehmen stellte dem Kläger daraufhin die Stornierungskosten in Rechnung in Höhe von 25 % des Reisepreises.

Nicht ganz einen Monat nach der Stornierung erging für das Reiseland ein Einreiseverbot. Der Kläger verlangte sodann die Rückzahlung der bezahlten Stornierungskosten.

Das Amtsgericht hatte den Reiseveranstalter zur Rückzahlung der Stornierungskosten verurteilt. Das Landgericht hatte hingegen die Klage abgewiesen.

Dagegen legte der Kläger die Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) ein.

Der Bundesgerichtshof hat die relevante Frage dem Europäische Gerichtshof vorgelegt, da dieser die Auslegungshoheit über die Europäische Richtlinie über Pauschalreisen - RL (EU) Nr. 2015 / 2302 - hat. Insbesondere ist der Art. 12 Abs. 2 der genannten Richtlinie auszulegen. 

Die entscheidende Frage ist, ob die Reiseveranstalterin einen Anspruch auf Entschädigung nach § 651h Abs. 1 Satz 3 BGB dem Anspruch des Kunden auf Rückzahlung des Reisepreises entgegenhalten kann.

Das Gesetz sieht diesen Anspruch grundsätzlich vor, wenn der Reisende vor Reisebeginn von der Reise zurücktritt. 

Der Anspruch ist indes ausgeschlossen, wenn im Reiseland solche außergewöhnlichen Umstände eingetreten sind, dass die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigt wird nach § 651 h Abs. 3 BGB.

Fraglich ist nun, ob diese Umstände bereits zum Zeitpunkt der Stornierungserklärung vorgelegen haben müssen, oder ob es ausreicht, wenn diese Umstände erst nach der Rücktrittserklärung eingetreten sind.

Das Landgericht hatte darauf abgestellt, dass die Umstände erst nach der Stornierungserklärung eingetreten waren und deswegen den Entschädigungsanspruch des Reiseveranstalters als gegeben angesehen.

Allerdings muss nach der Ansicht des BGH auch überprüft werden, ob nicht die oben genannten Maßnahmen des Reiselandes, die bereits zum Zeitpunkt der Stornierungserklärung vorlagen, nicht auch bereits den kostenfreien Rücktritt rechtfertigten.

Diese Frage müsste aber nicht geklärt werden, wenn der kostenfreie Reiserücktritt bereits wegen des nach der Stornierungserklärung erfolgtem Einreiseverbots gegeben wäre.

Insofern hat der BGH dem EuGH die Frage des zeitlichen Vorliegens der außergewöhnlichen Umstände vorgelegt, welche dieser gemäß der Pauschalreiserichtlinie vorab auslegen soll.

Haben Sie Fragen zu Stornierungen von Reisen wegen Corona, wenden sie sich gerne an Rechtsanwältin Claudia Köhler.


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