EuGH: Pflichtangaben für den Beginn der Widerrufsfrist müssen im Kreditvertrag enthalten sein

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Durch das aktuelle Urteil des Europäischen Gerichtshofs EuGH vom 26.März 2020 – C 66-19 – besteht wiederum die Möglichkeit für Verbraucher, die ein Darlehen abgeschlossen haben, dieses eventuell zu widerrufen und sich somit von ihrem Kreditvertrag zu lösen. 

Bei Immobilienkrediten bestünde somit die Möglichkeit, einen neuen Immobilenkreditvertrag abzuschließen mit einem aktuell günstigeren Zinssatz oder sich ohne Leistung einer Vorfälligkeitsentschädigung von dem Immobiliendarlehen zu lösen durch vorzeitige Ablösung des Kreditvertrages. 

Bei anderweitigen Verbraucherkrediten, wie z. B. Autofinanzierungskrediten kann das dazu führen, dass der Autofinanzierungsvertrag widerrufbar ist und sich der Darlehensnehmer so auch vom Autokaufvertrag lösen kann, was u. a. bei Autos interessant sein kann, die vom sog. Dieselskandal betroffen sind.

Der EuGH entschied, dass die sog. Pflichtangaben, die gemäß der europäischen Richtlinie 48/2008 über Verbraucherkredite in einem Verbraucherkreditvertrag enthalten sein müssen, in der Vertragsurkunde selber enthalten sein müssen. Eine reine Verweisung im Kreditvertrag auf die entsprechende Paragrafenkette im deutschen Recht reicht nicht aus (sog. Kaskadenverweisung).

Solange der Verbraucher diese Pflichtangaben nicht in seiner Vertragsurkunde erhalten hat, beginnt die Widerrufsfrist nicht, sodass der Verbraucher nach wie vor seine Willenserklärung auf den Abschluss des Kreditvertrages widerrufen kann.

Das gilt selbst dann, wenn die Widerrufsbelehrung in dem Kreditvertrag ansonsten der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung entspricht.

Möchten Sie Ihren Kreditvertrag geprüft haben, wenden Sie sich an Frau Rechtsanwältin Köhler und senden Sie eine E-Mail oder rufen Sie an unter der abgegebenen Telefonnummer.

Frau Rechtsanwältin Köhler ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und hat bereits diverse Widerrufsbelehrungen von Verbraucherdarlehen geprüft.



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