BGH: Möglichkeit der Rückforderung von Zuwendungen

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BGH: Möglichkeit der Rückforderung von Zuwendungen an das Schwiegerkind seitens der Schwiegereltern nach der Scheidung

Der BGH hat mit Urteil vom 03.02.2010 (AZ XII ZR 189/06) in einem Grundsatzurteil entschieden, dass Schwiegereltern grds. berechtigt sind, Zuwendungen an ein Schwiegerkind nach einem Ehe-Aus zurückzufordern. Bis zu diesem Urteil war es für Schwiegereltern nahezu unmöglich, Zuwendungen an Schwiegerkinder zurückzufordern. Allenfalls bei sehr groben Ungerechtigkeiten bestand die Möglichkeit dazu. Mit Beschluss im Dezember 2014 (AZ XII ZB 181/13) entschied der BGH darüber hinaus, dass bei einer Zuwendung in Gestalt einer Immobilie die Verjährungsfrist von 3 Jahren nicht gilt, sondern eine Rückforderung grds. noch 10 Jahre nach der Scheidung möglich ist.

Voraussetzung für einen Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern gegenüber dem Schwiegerkind ist, dass die Schwiegereltern dem Schwiegerkind während der Ehe kein selbstloses Geschenk gemacht haben, sondern Ziel der Zuwendung die finanzielle Stabilisierung der Ehe mit Blick auf deren dauerhaften Fortbestand war. Eine Scheidung führt dann zum „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ für die Zuwendung mit der Rückforderungsmöglichkeit, wenn ein Festhalten an der Zuwendung für die Schwiegereltern unzumutbar ist.

In der Regel kann, wenn es sich um eine Zuwendung in Form eines Gegenstands bzw. einer Immobilie handelt, dieser/diese nicht selbst zurückverlangt werden, sondern nur ein Wert in Geld. Dieser Wertausgleich ist schon der Höhe nach beschränkt auf den Wertvorteil, der sich noch im Vermögen des Schwiegerkindes befindet. Zudem mindert sich der Anspruch auf Wertausgleich, je mehr Zeit zwischen der Zuwendung und der Scheidung liegt. Je länger dieser Zeitraum ist, desto mehr erfüllt die Zuwendung ihren Zweck, nämlich die finanzierende Unterstützung der Ehe und damit auch die Unterstützung des eigenen Kindes. Eine Abtretung des Rückforderungsanspruchs der Schwiegereltern an das eigene Kind kann in Betracht kommen.

Schwiegereltern, die an die Rückforderung einer Zuwendung an das Schwiegerkind denken ist zu empfehlen, sich möglichst zeitnah nach der Scheidung an einen/eine Fachanwalt/Fachanwältin für Familienrecht zu wenden, um überprüfen zu lassen, ob und in welcher Höhe ein Rückforderungsanspruch realistisch ist und um sicherzustellen, dass die rechtlich erforderlichen Schritte zwecks korrekter Geltendmachung, ggf. zwecks Hemmung der Verjährung bzw. Unterbindung einer vor der Verjährung möglichen Verwirkung in die Wege geleitet werden.


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