BGH: Paketdienst muss den Empfänger über eine abgestellte Sendung informieren

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Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen beanstandete folgende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines bundesweit tätigen Paket- und Expresszustelldienstes: "Hat der Empfänger eine Abstellgenehmigung erteilt, gilt das Paket als zugestellt, wenn es an der in der Genehmigung bezeichneten Stelle abgestellt worden ist.

Nach Auffassung der Verbraucherzentrale benachteiligt die AGB-Klausel die Verbraucher in unangemessener Weise und sei unwirksam.
 
Der Bundesgerichtshof gab der Verbraucherzentrale mit seiner Entscheidung vom 07.04.2022 Recht (Az. I ZR 212/20).

Nicht zu beanstanden sei es zwar, Pakete auch durch Abstellen zuzustellen. Liegt beispielsweise eine Abstellgenehmigung des Empfängers vor, kann der Zusteller Sendungen am vereinbarten Ort ablegen, wenn der Paketempfänger nicht zu Hause sei.

Allerdings muss der Zusteller den Empfänger darüber informieren, dass und wann er das Paket an der "Ablieferungsstelle" hinterlassen habe.
 
Die Empfänger per E-Mail oder App zu verständigen, dass die Sendung dort abgestellt wurde, sei ohne Weiteres zumutbar. Das sehe aber die strittige AGB-Klausel nicht vor und benachteilige damit die Verbraucher. Wenn sich ein Paketdienst nicht dazu verpflichtet, die Empfänger der Sendung zu benachrichtigen, berücksichtigt er nach Auffassung des Bundesgerichtshofs die Interessen von Absender und Empfänger unzureichend und befreie sich einseitig von allen Risiken bei Verlust.

Mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist klargestellt, dass ein Paket- und Expresszustelldienst seine Kunden über die erfolgte Zustellung informieren, etwa per E-Mail oder SMS.

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Jörg Schwede

Rechtsanwalt



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