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Hartz-IV-Empfänger dürfen Stromkostenerstattung behalten

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Eine Rückerstattung von Stromkosten, die Hartz-IV-Empfängern während des Leistungsbezuges zurückgezahlt wird, darf nicht als Einkommen angerechnet werden. Gemäß der aktuellen Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG, 23.8.2011, B 14 AS 186/10 R) kann eine Rückzahlung von Kosten für Haushaltsenergie, die auf Vorauszahlungen aus dem Regelbedarf beruht, vom Jobcenter nicht zurückgefordert werden.

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