BGH urteilt zugunsten von Kreditnehmern: Zinscap-Prämien und Zinssicherungsgebühr unzulässig

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Mit dem Urteil vom 05.06.2018 (Az.: XI ZR 790/16) entscheidet der Bundesgerichtshof (BGH) in Bezug auf Darlehensverträge im Sinne des Verbraucherschutzes zugunsten von Kreditnehmern: Zinscap-Prämien und Zinssicherungsgebühren sind unzulässig, wenn sie nicht im Einzelfall vor Vertragsschluss unter Kreditnehmer und Kreditgeber ausgehandelt wurden. In der Pressemitteilung (Nr. 99/2018) des BGH heißt es: „Die von einer Bank verwendeten und für Darlehensverträge mit einem variablen Zinssatz vorformulierten Klauseln“ sind „im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern unwirksam“.

Darlehensvertrag: Zinscap-Prämien unzulässig aufgrund Benachteiligung des Kunden

Im Streitfall hatte ein Verbraucherschutzverein gegen ein Bankinstitut auf Unterlassung geklagt. Dieses verwendete in Darlehensverträgen mit variablem Zinssatz vorformulierte Klauseln zur Erhebung von Zinscap-Prämien und Zinssicherungsgebühren. Der BGH gibt dem Kläger Recht: Eben diese Klauseln stellen „eine unangemessene Benachteiligung des Kunden“ dar. Zur Begründung gab das Gericht an, dass es sich bei „den angefochtenen Klauseln … um Allgemeine Geschäftsbedingungen“ handele. Sie wiesen zwar „in einzelnen Verträgen mit Kunden der Beklagten je unterschiedliche Prozentsätze“ auf, seien jedoch „wie dies für das Vorliegen Allgemeiner Geschäftsbedingungen vorausgesetzt wird“ vorformuliert, „weil die Höhe der Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr … anhand bestimmter Vorgaben errechnet wird“.

Muster-Entscheidung des BGH: Kreditnehmer sind nun vor Benachteiligung geschützt

Des Weiteren gab der BGH an, dass ebensolche vorformulierten Klauseln der Inhaltskontrolle unterliegen, „weil sie jeweils eine von Rechtsvorschriften abweichende Regelung vorsehen“. Sie seien „aus der maßgeblichen Sicht eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden so zu verstehen, dass mit der Vereinbarung eines variablen Zinssatzes nebst Festlegung einer Zinsober,- und -untergrenze eine Regelung über die Zinshöhe getroffen“ werde. Zudem sei nach der „zugrunde zu legenden kundenfeindlichsten Auslegung“ die „Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr auch laufzeitunabhängig ausgestaltet, da sie bei Vertragsschluss sofort fällig ist, ohne dass die angegriffenen Klauseln anteilig Erstattung für den Fall vorzeitiger Vertragsbeendigung vorsehen“. Derartige, vorformulierte Klauseln seien somit unzulässig und dürfen von Banken nicht verwendet werden, da sie der „hiernach eröffneten Inhaltskontrolle“ nicht standhielten.

Fazit: Benachteiligte Verbraucher können Rückforderungsansprüche aus Vertrag geltend machen

Für Kreditnehmer ist das Urteil des BGH eine enorme Entlastung: Lediglich die Erhebung von Zinsen ist aus rechtlicher Sicht zulässig – alle weiteren Gebühren, die unabhängig von der Laufzeit den Kreditnehmer belasten, sind unzulässig und dürfen von Bankinstituten nicht erhoben werden. Bei diesem Urteil handelt es sich um eine grundsätzliche Muster-Entscheidung. Kunden, die in derartiger Weise in ihrem Darlehensvertrag von ihrem Kreditinstitut benachteiligt werden, sind somit gut beraten, wenn sie mit juristischer Hilfe die individuellen Rückforderungen der unberechtigten Gebühren geltend machen.


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