BGH: Versicherer kann nach Falschangaben trotz mangelhafter Belehrung vom Vertrag zurücktreten

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Der Vierte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat aktuell entschieden, dass der Versicherer zum Rücktritt vom Versicherungsvertrag berechtigt ist, selbst wenn er über die möglichen Folgen von Falschangaben nicht ausreichend belehrt hat, wenn der Versicherungsnehmer oder der für ihn handelnde Makler arglistig falsche Angaben im Antrag gemacht haben (Urteil vom 12.03.2014, Az.: IV ZR 306/13).

Der Kläger hat über Versicherungsvermittler (Makler) einen Antrag auf Abschluss einer Kranken- und Pflegeversicherung gestellt. Trotz konkreter Rückfrage des Versicherers waren die Fragen nach Krankheiten und Beschwerden unvollständig und die nach psychotherapeutischen Behandlungen mit «nein» beantwortet worden.

Der BGH hat dazu entschieden, dass der arglistig handelnde Versicherungsnehmer nicht schutzwürdig ist. und daher der Rücktritt des Versicherers berechtigt war. Der arglistig handelnde Versicherungsnehmer könne sich nicht mit Erfolg auf eine Verletzung der Pflicht des Versicherers, ihn über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung zu belehren, berufen. Der Versicherer könne im Fall einer arglistigen Täuschung durch den Versicherungsnehmer mithin auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er den Versicherungsnehmer im Antragsformular entgegen den Anforderungen des § 19 Abs. 5 VVG nicht oder nicht ausreichend belehrt habe. Entscheidend hierfür sei, dass die Belehrungspflichten zum Schutz des Versicherungsnehmers angeordnet sind, der arglistig handelnde Versicherungsnehmer aber nicht gleichermaßen schutzwürdig sei.

Darüber hinaus ist arglistiges Verhalten des Maklers dem Versicherten zuzurechnen. Dies selbst dann, wenn der Versicherungsnehmer gegenüber dem von ihm eingeschalteten Versicherungsmakler wahrheitsgemäße Angaben gemacht hat

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