BGH: Werbe-E-Mails können trotz Einwilligung illegal sein – viele AGB-Klauseln unwirksam?

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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschied am 14.03.2017, dass E-Mails mit Werbung auch bei vorliegender Einwilligung des Empfängers illegal sein können (BGH, Urt. v. 14.03.2017 – Az.: VI ZR 721/15). Außerdem bekräftigte der BGH, dass das Versenden einer Werbe-E-Mail ohne wirksame Einwilligung an eine geschäftliche E-Mail-Adresse einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Empfängers darstellt. Damit kann jeder ungewollt Behelligte Unterlassung und Schadensersatz vom Absender verlangen. Viele Einwilligungsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) dürften unwirksam sein. Eine neue Abmahnwelle droht.

Sachverhalt

Die Beklagte ist Betreiberin eines Verlages und beauftragte Werbedienstleister mit der Versendung von Werbe-E-Mails mit Verlagsangeboten, welche auch dem Kläger, der Handelsvertreter ist, an seine geschäftliche E-Mail-Adresse zugestellt wurden. Dieser mahnte die Beklagte daraufhin ab. 

Die Beklagte verweigerte jedoch die Abgabe einer Unterlassungserklärung, da der Kläger beim Herunterladen eines Free-Ware-Programmes in die Zustellung der Werbung eingewilligt habe. Jedoch sollte der Kläger einer internen Liste gesperrter E-Mail-Adressen hinzugefügt werden. Der Kläger widersprach der Erhebung und Speicherung jeglicher personenbezogener Daten, insbesondere der E-Mail-, Telefon- und Faxkontaktdate, abgesehen von Namen und Anschrift. Der Beklagte erhielt auch nach Klageerhebung weitere Werbe-E-Mails durch die beauftragten Werbedienstleister. Der Kläger machte hiergegen einen Unterlassungsanspruch geltend.

Verfahren

Das Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg sprach dem Kläger den Unterlassungsanspruch und einen Teil der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu. Die vom Beklagten eingelegte Berufung war erfolgreich und die Klage wurde insgesamt abgewiesen. Nach dem Landgericht Berlin könne der Unterlassungsanspruchs aufgrund des Rechtsmissbrauchs des Klägers nicht geltend gemacht werden. Die Weitergabe der E-Mail-Adresse an die Werbedienstleister sei erforderlich, um diese von der Verwendung der E-Mail-Adresse zu Werbezwecken abzuhalten. Durch das Verbot der Weitergabe sei die Beklagte hieran gehindert worden. Das grundsätzliche Vorliegen der Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch und die Unwirksamkeit der Einwilligung nahm das Landgericht jedoch an. 

Die Anschlussberufung des Klägers wurde zurückgewiesen, woraufhin dieser Revision einlegte. 

Entscheidung

Der BGH nimmt das Vorliegen des Unterlassungsanspruches aufgrund eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb an und veranlasst die Aufhebung des Urteils des LG Berlins.

Die Zusendung der Werbe-E-Mails an die geschäftliche E-Mail-Adresse stelle eine nicht unerhebliche Belästigung dar, da jede E-Mail eingesehen werden muss und eine Unterbindung der Zusendung nur durch einen Widerspruch möglich ist.

Eine wirksame Einwilligungserklärung des Klägers liege nicht vor, da die vorformulierte Einwilligungserklärung, bei der es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) handele, den Transparenzerfordernissen nicht gerecht wird. Aus der Einwilligungserklärung werde nicht deutlich, für welche Produkte die Unternehmen werben dürfen. Zudem überwiege das Interesse des Klägers, die Zusendung von Werbe-E-Mails ohne sein Einverständnis zu verhindern.

Im Gegensatz zum Berufungsgericht verneint der BGH jedoch das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs durch den Kläger, da die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch die Möglichkeit der Zustellung der Werbung an eine andere E-Mail-Adresse des Klägers nicht ausgeschlossen sei. Zudem werde widersprüchliches Verhalten von der Rechtsordnung nur in Ausnahmefällen missbilligt, die hier nicht vorliegen.

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