Brauerei darf nicht mit dem Begriff „bekömmlich“ werben

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Das Landgericht Ravensburg hat entschieden, dass die Brauerei Härle aus Leutkirch Bier nicht mit dem Begriff „bekömmlich“ bewerben darf. Das Gericht bestätigte damit eine einstweilige Verfügung aus 2015.

Das Wort „bekömmlich“ sei eine gesundheitsbezogene Angabe, die nach der sog. Health-Claims-Verordnung der Europäischen Union von 2006 (Verordnung (EG) Nr. 1924/2006) bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent verboten sei. Die Richter führten aus, dass das Kriterium des Gesundheitsbezugs dem Wortlaut der Verordnung nach weit gefasst ist und bereits vorliege, wenn der Verbraucher einen Zusammenhang des Lebensmittels mit der Gesundheit herstellen könne. Der Begriff „bekömmlich“ würde im Allgemeinen als „Verträglichkeit für den Körper und seine Funktionen“ oder Synonym für „gesund“ aufgefasst. Die Health-Claims-Verordnung erlaubt gerade einen solchen „selbstredenden“ Gesundheitsbezug nicht. Auf Seiten der Brauerei Härle wurde argumentiert, dass „bekömmlich“ „gut fürs Wohlbefinden“ bedeute. Der Klage des Verbandes Sozialer Wettbewerb (VSW) aus Berlin wurde stattgegeben. Brauereichef Gottfried Härle kündigte bereits an, vor dem Oberlandesgericht Stuttgart Berufung einlegen zu wollen.

Das Urteil dürfte für andere Brauereien Signalwirkung haben. Brauereichef Härle behauptete, dass es nach wie vor Brauereien gebe, die den Begriff „bekömmlich“ in der Werbung verwendeten. Beinahe wöchentlich würden ihm Belegexemplare zugeschickt. In der nächsten Instanz könnte das Oberlandegericht Stuttgart grundsätzliche Fragen zur Health-Claims-Verordnung beantworten.

LG Ravensburg, 16.02.2016, 8 O 34/15


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