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Bremen ermöglicht Bestattung auf privatem Grundstück

  • 3 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

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Seit Beginn dieses Jahres dürfen Hinterbliebene die Asche Verstorbener in Bremen auch auf einem privaten Grundstück verstreuen oder die Urne dort beisetzen. Möglich macht das eine Änderung des Bremer Bestattungsrechts. Die Beisetzung ist jedoch an eine Reihe von Voraussetzungen geknüpft.

Novum im Bestattungsrecht

Bestattungsrecht ist Ländersache. Entsprechend unterschiedlich ist die Beisetzung von Toten geregelt. Alle Bestattungsgesetze von Baden-Württemberg bis Thüringen hielten bislang aber am sogenannten Friedhofszwang fest. Die Beerdigung muss auf einer als Friedhof ausgewiesenen Fläche erfolgen. Die besonders in Wäldern vermehrt entstehenden Naturfriedhöfe verfügen über eine entsprechende Widmung.

Eine Ausnahme davon besteht nur für die Bestattung auf hoher See. Bei der Seebestattung wird eine wasserlösliche Urne auf den Meeresgrund gesenkt. Angehörige benötigen dafür in einigen Bundesländern eine behördliche Genehmigung. Andere verlangen einen entsprechenden Willen des Verstorbenen zu Lebzeiten. Das Bestattungsrecht in Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt sieht dagegen keine Seebestattung vor.

In Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen und Thüringen kann die Asche auf einem festgelegten Bereich eines Friedhofs verstreut werden. Insgesamt betrachtet ist daher das nun im Bundesland Bremen mögliche Beisetzen einer Urne und das Verstreuen der Asche Verstorbener auf einem privaten Grundstück ein Novum.

Was muss zur Bestattung auf Privatgrund erfüllt sein?

Hinterbliebene, die die Asche ihrer Nächsten verstreuen oder die Urne mit den sterblichen Überresten etwa daheim im Garten beisetzen wollen, müssen das genehmigen lassen. Die Zustimmung gibt es aber nur unter folgenden Bedingungen: Die verstorbene Person muss ihren letzten Hauptwohnsitz im Land Bremen gehabt haben. Das soll einen Bestattungstourismus aus anderen Bundesländern verhindern. Außerdem muss jemand, der das Verstreuen seiner Asche in dieser Weise wünscht, Ort und die ihn bestattende Person zuvor schriftlich verfügt haben. Das kann, muss aber nicht in einem Testament geschehen. Der Gang zum Notar ist im Übrigen nicht erforderlich.

Der Ausbringungsort muss sich seinerseits im privaten Eigentum befinden und der Grundstückseigentümer seine Zustimmung erklärt haben. Eine besondere Nähe des Verstorbenen zu diesem Ort wird nicht verlangt. Das Zurverfügungstellen gegen Entgelt schließt eine Ausbringung allerdings aus. Niemand soll Geld damit verdienen. Andererseits fallen der Beisetzung auf einem Friedhof oft erhebliche Friedhofsgebühren an. Auf diese Weise können auch Kostengründe die Entscheidung für eine Bestattung auf Privatgrund beeinflussen.

Dabei muss eine wesentliche Beeinträchtigung benachbarter Grundstücke als weitere Voraussetzung ausgeschlossen sein. Aus diesem Grund kann die zuständige Behörde das Verstreuen etwa bei erheblichem Wind verbieten.

Erfahrungen mit dem ersten Antrag dieser Art zeigen, dass das Zusammenspiel der Bremer Behörden noch nicht so recht funktioniert. So ist laut Gesetz das Institut für Rechtsmedizin für die Genehmigung zuständig. Dem fehlen jedoch Kenntnisse und Fähigkeiten zur notwendigen Feststellung, wie der, ob der gewünschte Ort auf einem Privatgrundstück liegt. Daher erfolgt nun eine Aufgabenteilung mit dem Umweltressort. Auch die Anweisung zur Herausgabe der Urne an die mit der Totenfürsorge betraute Person war zunächst unklar und erfolgte vorerst nicht. So dauerte es sechs Wochen vom Todesfall bis zum erstmaligen Verstreuen der Asche des Verstorbenen auf einem Privatgrundstück, die vor wenigen Tagen erfolgte.

Aufbewahren der Urne zu Hause nicht zulässig

Zu diesem Zweck darf die Urne ausnahmsweise herausgegeben werden. Nur die zum Ausstreuen bestimmte Person darf sie öffnen. Die Beisetzung bzw. das Ausbringen der Asche muss zudem unverzüglich erfolgen. Dabei muss festgehalten werden, durch welche Person und wo das erfolgt ist. Spätestens zwei Wochen danach muss die zur Totenfürsorge berechtigte Person gegenüber der Behörde zudem eine eidesstattliche Versicherung abgeben, dass die Vorgaben eingehalten wurden.

Das Aufbewahren der Urne zu Hause erlaubt Bremen wie auch alle anderen Bundesländer nicht. Dass andere Bundesländer dem Beispiel Bremens folgen, ist außerdem unwahrscheinlich. Bayern und Hessen haben bereits angekündigt, dass sie an der Friedhofspflicht festhalten.

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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