Das BSG hat am 26.05.2011 (B 14 AS 54/10R) in einer mündlichen Verhandlung entschieden, dass die Festsetzung von Mahngebühren durch die Bundesagentur für Arbeit ein Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X ist und damit durch Widerspruch und Anfechtungsklage angegriffen werden kann.
In dem hier entschiedenem Verfahren (SGB II-Rückforderungen) kam das BSG zu dem Ergebnis, dass die Bundesagentur keine Mahngebühren festsetzen durfte, weil sie sachlich nicht zuständig gewesen ist und es auch (seinerzeit) an einer gesetzlichen Grundlage für eine Übertragung der Aufgabe des Forderungseinzuges an die Bundesagentur für Arbeit fehlte.
Bisher ist das Urteil nicht veröffentlicht. Nach der Veröffentlichung wird interessant sein, ob und inwieweit die Entscheidung übertragbar ist.
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