Bundesgerichtshof entscheidet: Autokredit widerrufbar

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Rückabwicklung des Darlehensvertrages möglich bei falscher Widerrufsinformation.

Normalerweise beträgt die Widerrufsfrist für Verbraucherdarlehensverträge zwei Wochen ab Aushändigung der Widerrufsinformation. 

Etwas Anderes gilt aber, wenn die dem Verbraucher ausgehändigte Widerrufsinformation nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Dann ist der Widerruf grundsätzlich unbefristet möglich. 

Der Bundesgerichtshof hatte in seiner nun veröffentlichten Entscheidung vom 30.03.2021, Az.:  XI ZR 142/20, über einen Darlehensvertrag zu entscheiden, mit dem der Verbraucher einen Autokauf finanziert hat. 

Das Besondere in einer solchen Konstellation ist, dass es sich bei dem Darlehensvertrag und dem Pkw-Kaufvertrag in der Regel um verbundene Geschäfte handelt. Dann gelten besondere Hinweispflichten in der Widerrufsinformation. Unter anderem muss die Bank dann in ihrer Widerrufsinformation zwingend Unterüberschriften  wie   "Besonderheiten bei weiteren Verträgen" und  "Einwendungen bei verbundenen Verträgen" verwenden. Tut sie dies nicht, weicht die Widerrufsinformation von der gesetzlichen Musterwiderrufsinformation ab und der Verbraucher hat gute Chancen, den Darlehensvertrag jetzt noch zu widerrufen.

Rechtsanwältin Dr. Birte Eckardt aus der auf Bank- und Kapitalmarkt spezialisierten Kanzlei Dr. Eckardt und Klinger empfiehlt daher jedem Verbraucher, der einen derartigen Darlehensvertrag abgeschlossen hat, seinen Darlehensvertrag dahingehend prüfen zu lassen: "Oftmals ergibt sich für den Verbraucher infolge  der Widerrufsmöglichkeit eine Ersparnis von mehreren Tausend Euro." Die Kanzlei Dr. Eckardt und Klinger prüft und setzt auch Ihre Ansprüche gerne durch. 



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