Bundessozialgericht: Privat versicherte Hartz IV-Bezieher haben Anspruch auf volle Beitragsübernahme

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Das Bundessozialgericht hat heute durch Urteil vom 18.01.2010 (Az.: B 4 AS 108/10 R) entschieden, dass privat versicherte Hartz-Empfänger Anspruch auf Übernahme der vollen KV-Beiträge durch das Jobcenter haben. Geklagt hatte ein Rechtsanwalt aus Saarbrücken, dessen Existenzminimum ebenfalls durch die sog. Deckungslücke von mehr als 160 € monatlich eingeschränkt war. Grundsätzlich wurden bisher  den privat Versicherten nur die Kosten in der Höhe erstattet, wie sie dem gesetzlichen Krankenversicherungsbeitrag entsprechen. Der Zuschuss war nicht kostendeckend, zudem mussten die Betroffenen mit Vollstreckungsmaßnahmen und einem Ruhen der Leistungen rechnen.

Durch diese heutige Entscheidung des Bundessozialgerichts wurde ein unmöglicher Rechtszustand und ein Leidensweg vieler, vor allem ehemalig selbständiger Hartz IV- Bezieher beendet. Das Bundessozialgericht ist in begrüßenswerter Weise auf die sich abzeichnende Rechtsprechungslinie in den bisher entschiedenen Hauptverfahren eingeschwenkt, wonach die Deckungslücke von den Jobcentern zu übernehmen ist. Es sah ebenfalls eine planwidrige Regelungslücke. Es muss als ein trauriges Stück Rechtsgeschichte angesehen werden, dass der Gesetzgeber, aber auch die Bundesregierung, bis zu diesem Zeitpunkt keine Abhilfe geschafft hat und anscheinend die Angelegenheit dem Bundessozialgericht überlassen wollte. Jedenfalls können die Betroffenen aufatmen und nun möglichst schnell auch rückwirkend Ihre Ansprüche geltend machen.

Rechtsanwaltskanzlei Markus Klinder

Rechtsanwalt Markus Klinder, Marl/Westf.

Spezialist für Grundsicherungsangelegenheiten

Sachverständiger im Gesundheitsausschuss des Dt. Bundestages zur Frage der Deckungslücke


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