Bußgeldbescheid und Fahrtenbuch

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Muss ein Bußgeldverfahren im Verkehrsrecht eingestellt werden, weil die Ordnungsbehörde den Fahrer des gemessenen Fahrzeuges nicht ermitteln konnte, ist sie bei entsprechender Schwere des Verstoßes berechtigt, dem Fahrzeughalter für das betreffende oder sogar für alle seine Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs aufzuerlegen.

Es lässt sich in neuerer Zeit beobachten, dass die Ordnungsbehörden nach einer festgestellten Verkehrsordnungswidrigkeit keine Woche vergehen lassen, bis sie an den Halter des gemessenen Pkw einen Anhörungsbogen oder Zeugenfragebogen versenden. Diese Eile findet ihre Begründung darin, dass es nach ständiger Rechtsprechung für die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage dem privaten Halter eines Pkw nur zwei Wochen lang zugemutet werden kann, sich daran zu erinnern, wer sein Fahrzeug am Tattag geführt hat.

Kann die Ordnungsbehörde den Fahrer also nicht ermitteln, und wird das Verfahren deshalb eingestellt, kann später die Verwaltungsbehörde keine Fahrtenbuchauflage verhängen, wenn der Anhörungsbogen den Betroffenen später als zwei Wochen nach dem Verstoß erreicht hat.

Ein Mindestmaß an Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrers wird aber auch von demjenigen verlangt, der sich nicht mehr daran erinnern kann und muss, wer das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Verstoßes geführt hat. Es muss zumindest die Mitteilung an die Ordnungsbehörde erfolgen, dass der Halter sich nicht erinnern kann, wer gefahren ist.

In Grenzfällen ergibt es also durchaus Sinn, nach Erhalt des Anhörungs- oder Zeugenfragebogens einen Blick in den Kalender zu werfen und die Angelegenheit von einem Fachanwalt überprüfen zu lassen, bevor die Antwort an die Ordnungsbehörde versandt wird.


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