BVerwG: Aufenthaltstitel zur Familienzusammenführung auch in Patchworkfamilien möglich

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Ein Ausländer, der in Deutschland in einer Patchworkfamilie mit seiner Partnerin und Kindern zusammenlebt, kann in einem außergewöhnlichen Härtefall einen Aufenthaltstitel beanspruchen, wenn dies erforderlich ist, um eine Verletzung von Art. 6 GG zu vermeiden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 30.07.2013 entschieden (Az.: 1 C 15.12).

Der 40-jährige Kläger, der illegal nach Deutschland eingereist ist, und seine Lebensgefährtin sind ghanaische Staatsangehörige.

Sie leben mit zwei gemeinsamen Kindern (drei beziehungsweise fünf Jahre alt) in Deutschland. Zu ihrem Haushalt gehört auch die siebenjährige Tochter deutscher Staatsangehörigkeit aus einer früheren Beziehung der Lebensgefährtin, für die diese das alleinige Sorgerecht innehat.

Die Partnerin des Klägers ist teilzeitbeschäftigt, während der Kläger die Kinder versorgt. Seine auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtete Klage hatte bei dem Verwaltungsgericht keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht verpflichtete die Beklagte hingegen zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 II AufenthG.

Ulrich Hekler

- Rechtsanwalt -


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