BVerwG: Keine Flüchtlingsanerkennung in der BRD, wenn bereits ausländische Flüchtlingsanerkennung besteht

  • 1 Minuten Lesezeit

Eine wichtige Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht am 17.06.2014 (AZ: BVerwG 10 C 7.13) im Hinblick auf die Frage getroffen, ob eine mehrfache Flüchtlingsanerkennung bzw. ein mehrfacher subsidiärer Schutz möglich ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu eindeutig Stellung bezogen:

Wer in einem anderen Staat bereits als Flüchtling anerkannt worden ist, kann in Deutschland nicht erneut Flüchtlingsschutz oder den Status eines subsidiär Schutzberechtigten beanspruchen. Unzulässig wäre ein erneuter Asylantrag.

Diese Entscheidung ist deswegen von großer praktischer Bedeutung, da viele Flüchtlinge über sichere Drittländer nach Deutschland einreisen und teilweise in den Drittländern als Flüchtlinge anerkannt worden sind.

Der Kläger des Ausgangsverfahrens ist Staatsangehöriger von Somalia, der im August 2010 in Deutschland seine Anerkennung als Asylberechtigter beantragte.

Im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens erfuhr das Bundesamt, dass der Kläger bereits im April 2009 in Italien Asyl beantragt hatte und ihm dort der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden war.

Das Bundesverwaltungsgericht vertrat die Auffassung, dass der Hilfsantrag des Klägers auf Gewährung unionsrechtlichen subsidiären Schutzes wegen der ausländischen Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 Aufenthaltsgesetz unzulässig war: Ein Ausländer, der in einem anderen Staat bereits als Flüchtling anerkannt worden ist, kann in Deutschland nicht erneut Flüchtlingsschutz oder den Status eines subsidiär Schutzberechtigten beanspruchen. Das Begehren auf nationalen Abschiebungsschutz hat das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen, weil dem Kläger aufgrund der ausländischen Anerkennung bereits Abschiebungsschutz in Bezug auf sein Herkunftsland Somalia zusteht.


Mitgeteilt von RA Ulrich Hekler

Rechtsanwalt Hekler berät im Bereich des Einbürgerungs- und Ausländerrechtes bundesweit. Er ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Mitglied im Deutschen Anwaltsverein und Mitglied des Arbeitskreises für Ausländer- und Asylrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Ulrich Hekler

Beiträge zum Thema