Cloud-Mining-Projekte und ICO – was ist los auf dem Krypto-Markt?

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Bitcoinvest GmbH, Envion AG, Invia World (Invia GmbH) … die einstmals erfolgsverwöhnten Start-ups mit Rekordeinahmen aus ICOs (alleine Envion sammelte rd. $ 100 Mio. ein) geraten ins Straucheln.

Dabei ist festzuhalten, dass nach hiesiger Auffassung ICO oder Crowdfunding generell durchaus geeignete Möglichkeiten sind, durchaus interessante Projekte zu finanzieren.

Es ist jedoch zu beachten, dass sich auf dem lukrativen Markt naturgemäß nicht nur ehrliche Erfinder tummeln.

Dies verdeutlichte bspw. das Start-up Savedroid und schockierte Anleger weltweit mit einem scheinbaren Abtauchen des Gründers, welcher sodann den PR-Gag offenbarte und sich entschuldigte, man habe Anleger wachrütteln wollen. Die US-amerikanische Finanzmarktaufsicht SEC hob in einem Fake-ICO „Howeycoin“ aus der Taufe, ebenfalls um Anlegern zu verdeutlichen, wie leicht es ist, Anlegern mit bunten Bildern, einem Whitepaper und vielleicht einer prominenten Person das Geld in Millionenhöhe aus den Taschen zu ziehen. 

Bitcoinvest GmbH

Die Gründungsgesellschafter und der (ehemalige) Geschäftsführer-Gesellschafter werfen sich gegenseitig deliktisches Handeln vor (s. auch https://www.anwalt.de/rechtstipps/bitcoinvest-wer-ist-schuld-betrug-unterschlagung-oder-nur-pech_134298.html und https://www.anwalt.de/rechtstipps/bitcoinvest-cloud-mining-pool-mining-power-anbieter-zahlt-nicht-mehr-gewohnte-daily-earnings_133588.html). Die kommissarische Geschäftsführung hat nun ein Gründungsgesellschafter übernommen, der beauftragte Rechtsanwalt arbeitet sich in die Materie ein.

Der Verbleib der Anlegergelder ist unklar, die rechtliche Konstruktion des Investments dürfte aus verschiedenen Gründen rechtlich angreifbar sein.

Die Kanzlei für Wirtschaftsrecht Bank- und Kapitalmarktrecht – Rechtsanwalt Rainer Lenzen vertritt Anleger gegenüber verschiedenen Beteiligten sowie der Bitcoinvest GmbH.

Envion AG

Nach verschiedenen Berichten Mitte Mai 2018 u. a. des Handelsblatts soll der CEO Matthias Woestmann Anzeige erstattet haben. Es bestehe der Verdacht, dass Programmierer sich zusätzlich zu den platzierten Token rd. 40 Mio. weitere Token erzeugt und an dem CEO vorbei teilweise in Umlauf gebracht hätten (s. auch https://www.anwalt.de/rechtstipps/envion-ag-betrugsverdacht-es-geht-um-token-im-wert-von-rund-mio-usd-aus-dem-ico_135186.html).

Kurz darauf meldete Wallstreet Online, das Gründerteam habe den CEO Woestmann bzw. die Quadrat Capital GmbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer Woestmann sei, verklagt. Dieser soll sich rechtswidrig entgegen der vertraglichen Vereinbarungen gemeinsam mit seinem Berater die Mehrheit an der Envion AG angeeignet haben.

Invia World (Invia GmbH)

Unter dem 29.05.2018 veröffentlichte die österreichische Finanzmarktaufsicht FMA folgende Mitteilung:

„Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat das Geschäftsmodell der Invia GmbH mit Sitz in 1010 Wien, Graben 12, die Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit dem Mining von Kryptowährungen anbietet, wegen Verdachts auf unerlaubte Verwaltung eines Alternativen Investmentfonds (AIF) gemäß 60 Abs. 1 Z 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Z 2 AIFMG (Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz) mit Verfahrensanordnung untersagt. Das Unternehmen wurde zur Beendigung des unerlaubten Geschäftsbetriebes aufgefordert. Das diesbezügliche Verfahren ist noch anhängig. Bei der Invia GmbH handelt es sich um kein von der FMA konzessioniertes und beaufsichtigtes Unternehmen. Dies teilt die FMA aufgrund von zahlreichen Verbraucheranfragen mit.“

Fazit

Anleger sehen sich in derartigen Fällen nicht selten dem möglichen Verlust ihrer Investition gegenüber.

Doch sie sollten sich grds. nicht abhalten lassen, ihre Investitionen zurückzufordern.

Mit derartigen Fällen beschäftigt sich Rechtsanwalt Rainer Lenzen von der Kanzlei für Wirtschaftsrecht Bank- und Kapitalmarktrecht – Rechtsanwalt Rainer Lenzen bereits seit Jahren.

Nicht selten kommt es auch zu Ermittlungen der Staatsanwaltschaft, regelmäßig sind die Verfahren jedoch nicht vor Eintritt der zivilrechtlichen Anspruchsverjährung abgeschlossen.

Ansprüche der Anleger in solchen Zusammenhängen sind differenziert zu prüfen und können sich bspw. gegen die Gesellschaft selbst, aber auch gegen Berater, Vermittler oder andere Personen wie Gründer/Gesellschafter, Hintermänner, die Geschäftsführung, ggfs. Treuhänder oder auch Wirtschaftsprüfer richten.

Die Vertragsbedingungen und Darstellungen der Betreiber sollte ein mit Krypto-Themen vertrauter Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen, nicht selten sind dort Anhaltspunkte zu finden, auf deren Grundlage die Investition rückabzuwickeln ist.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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