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Corona-Krise: Der Notfall-Kinderzuschlag soll Familien mit geringem Einkommen helfen

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In der Corona-Krise erhalten Alleinerziehende und Familien mit geringem Einkommen ab April Unterstützung vom Bundesfamilienministerium. Dann können diese nämlich den sogenannten Notfall-Kinderzuschlag beantragen. Wer Anspruch auf den KiZ hat, erfahren Sie nachfolgend.

In der aktuellen Corona-Krise haben insbesondere alleinerziehende Eltern und einkommensschwache Familien finanzielle Probleme. Die Einnahmen werden sich oder haben sich schon wegen Kurzarbeit oder Umsatzeinbußen deutlich verringert, doch die Kosten laufen weiter.

Nun soll die Notfallhilfe für Eltern mit kleineren Einkünften in der Corona-Krise helfen: Der Kinderzuschlag (KiZ) ist eine Leistung für Eltern, deren Einkommen nicht für die gesamte Familie reicht.

Habe ich Anspruch auf den KiZ?

Um den KiZ beantragen zu können, muss Ihr monatliches Bruttoeinkommen eine Mindesteinkommensgrenze erreichen. Diese Mindestgrenze liegt aktuell bei 600 Euro brutto für Alleinerziehende und 900 Euro brutto für Elternpaare. Ihr Einkommen darf diese Mindestgrenze also nicht unterschreiten.

Anspruch auf den Notfall-Kinderzuschlag haben Sie, wenn Sie für Ihre Kinder Kindergeld beziehen, diese bei Ihnen im Haushalt leben, ledig und jünger als 25 Jahre sind.

Der Kinderzuschlag kann „online“ und ohne persönliche Vorsprache bei der Familienkasse gestellt werden. Pro Kind gibt es dann monatlich bis zu 185 Euro.

Familien, die einen Antrag auf den Notfall-Kinderzuschlag stellen, müssen zudem ab April nicht mehr das Einkommen der letzten sechs Monate nachweisen, sondern nur noch das Einkommen des letzten Monats vor Antragstellung. Anträge können ab April befristet bis zum 30. September gestellt werden.

Bei Fragen zum Notfall-Kinderzuschlag stehen wir Ihnen in der Anwaltskanzlei Lenné gerne beratend zur Seite.


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