Corona: Mieterschutz, Verbraucherschutz, Kleinstunternehmerschutz – wichtige gesetzliche Änderungen

  • 2 Minuten Lesezeit

Die Bundesregierung hat heute (24.03.2020) ein Gesetz beschlossen, das Mieter, Verbraucher und Kleinunternehmer vor den finanziellen Auswirkungen der Corona-Krise schützen soll. Das Gesetz soll voraussichtlich noch morgen im Bundestag beschlossen werden, weshalb große Änderungen nicht mehr zu erwarten sind. Damit könnten die unten genannten Regelung zum Ende der Woche in Kraft treten:

1. Mieterschutz

Das Gesetz sieht vor, dass Mietern nicht gekündigt werden kann, wenn sie für die Monate April, Mai und Juni ihre Miete ganz oder teilweise nicht zahlen konnten, weil sie durch den Corona-Virus in finanzielle Schieflage geraten sind. Die Regelung soll vorerst bis Juni 2022 gelten. Das heißt: Die Miete wird nicht erlassen, allerdings hat der Mieter insgesamt fast zwei Jahre Zeit, diese nachzuzahlen. Eine Kündigung hat er jedenfalls nicht zu befürchten.

Die Regelung gilt auch für Gewerberaummietflächen, beispielsweise Restaurants.

2. Verbraucherverträge

Eine ähnliche Regelung gilt für Verträge mit Verbrauchern über Dauerschuldverhältnisse, die vor dem 8. März abgeschlossen wurden. Solche Dauerschuldverhältnisse sind beispielsweise ein Stromliefervertrag, Handyvertrag und auch der Vertrag fürs Fitnessstudio (wobei hier wohl zurzeit ohnehin keine Leistungspflicht bestehen dürfte). Hier kann der Verbraucher die Erfüllung der geschuldeten Leistung bis zum 30. Juni verweigern, ohne dass er mit Nachteilen rechnen muss.

3. Kleinstunternehmer

Die Regelung gilt auch für Kleinunternehmen (bis zehn Mitarbeitern, weniger als zwei Mio. Umsatz), wenn die Leistung für das jeweilige Dauerschuldverhältnis die weitere Ausübung des Gewerbebetriebs gefährden würde.

4. Darlehensverträge

Eine entsprechende Regelung gilt auch für bestimmte Darlehensverträge (Unternehmen als Darlehensgeber, typischerweise eine Bank und Verbraucher als Darlehensnehmer), beispielsweise für die Finanzierung des Eigenheims. Auch hier kann eine Stundung erfolgen.

5. Fazit

Die geplanten Regelungen können im Einzelfall helfen, einen drohenden Liquiditätsengpass zu überbrücken. Die Regelungen selbst sind juristisch absolutes Neuland und im Einzelfall auslegungsbedürftig.

Ob die Voraussetzungen im jeweiligen Fall vorliegen und wie die Einrede geltend gemacht werden kann, muss daher immer sorgfältig geprüft werden, um negative Auswirkungen (z. B. Kündigung) zu vermeiden.

Die bisher genannten Fristen sind zudem vorläufig. Es ist geplant, dass die Regierung die Fristen jeweils bei Bedarf verlängern kann.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Roman Haselmann

Beiträge zum Thema