LG Frankfurt: Schadensersatz bei Verletzung einer Creative-Commons-Lizenz?

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Das Landgericht Frankfurt hat entschieden, dass eine als Creative Commons (CC) gewährte Lizenz endet, wenn die Lizenzbedingungen verletzt werden, indem der Name des Urhebers nicht genannt oder Lizenzbedingungen nicht verlinkt werden. 

In diesem Fall kann auch Schadensersatz gefordert werden. Dieser richtet sich nach dem, was für Befreiung von den CC-Lizenz-Bedingungen gezahlt werden müsste.

Der Fall

Im konkreten Fall (LG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.08.2018 Az. 2-03 O 32/17, Volltext unter http://www.damm-urheberrecht.de/lg-frankfurt-a-m-zur-urheberrechtswidrigen-nutzung-eines-unter-einer-creative-commons-lizenz-stehenden-bildes/) hatte der Urheber des Bildes den Nutzer wegen der Lizenzverletzung abmahnen lassen. Der Nutzer gab eine umfangreiche Unterlassungserklärung ab, erfüllt aber nicht alle geforderten Ansprüche und erhob Feststellungsklage auf das Nichtbestehen der Ansprüche.

Die Rechtslage

Das Gericht stellte dann auch tatsächlich fest, dass die Ansprüche nicht berechtigt waren. Insbesondere war der Schadensersatz falsch angesetzt. Zwar kann auch ein Urheber, der sein Werk unter CC-Lizenz kostenfrei zur Verfügung stellt, Schadensersatz fordern. Dessen Höhe bestimmt sich jedoch nur nach dem, was für die Befreiung von den CC-Anforderungen zu zahlen gewesen wäre. Kein Maßstab dagegen ist die volle Lizenzgebühr für ein Foto, das ansonsten nicht kostenfrei zur Verfügung stünde.

Unser Tipp

Ein Fall, der wieder einmal die Fallstricke zeigt, die hinter einer einfachen Abmahnung lauern können. Das Gericht musste sich

  1. zunächst mit der Abmahn- und Klagebefugnis des abmahnenden Vertreters befassen (und erstere verneinen, letztere jedoch bejahen)
  2. dann fragen, ob die Wiederholungsgefahr mit der modifizierten Unterlassungserklärung hinreichend ausgeräumt war (nach Ansicht des Gerichts ja) und
  3. schließlich das materielle Bestehen der Schadensersatzansprüche prüfen (die könnten bestehen, aber nicht in der genannten Höhe).

Schon das Fehlen eines dieser Punkte würde dazu führen, dass die Abmahnung nicht mehr berechtigt ist und dann seinerseits der Nutzer Schadensersatz für die Abwehr der Abmahnung nach § 97a Abs. 4 UrhG geltend machen kann!

Abmahnung prüfen lassen!

Es lohnt sich also, bei einer Abmahnung nicht klein bei zu geben, sondern diese genau auf Fehler prüfen zu lassen. In diesem Fall muss man nicht nur nicht zahlen, sondern kann sogar die Anwaltskosten vom Abmahner zurückfordern.

Erfahrung zahlt sich aus

Wir sind seit vielen Jahren im Bereich Urheber- und Wettbewerbsrecht tätig und haben schon zahlreiche Abmahnungen abgewehrt. Wenn Sie von einer Abmahnung betroffen sind, wenden Sie sich gerne an uns!

Ihre IPCL Rieck & Partner Rechtsanwälte


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