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Darlegungslast bei der Geltendmachung von Überstunden

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Nach dem Grundsatz "ohne Arbeit kein Lohn" hat der eine Vergütung verlangende Arbeitnehmer darzulegen und - im Bestreitensfall - zu beweisen, dass er vertragsgemäße Arbeit verrichtet oder einer der Tatbestände vorgelegen hat, der eine Vergütungspflicht ohne Arbeit regelt. Verlangt ein Arbeitnehmer Arbeitsvergütung für geleistete Überstunden, so hat er darzulegen und - im Bestreitensfall - zu beweisen, dass er Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang verrichtet hat, und dass die Leistung von Überstunden vom Arbeitgeber veranlasst worden oder sie ihm zumindest zuzurechnen ist. 

Verlangt der Arbeitnehmer gemäß § 611 a Abs. 2 BGB Arbeitsvergütung für Arbeitsleistungen, hat er deshalb darzulegen und - im Bestreitensfall - zu beweisen, dass er vertragsgemäße Arbeit verrichtet oder einer der Tatbestände vorgelegen hat, der eine Vergütungspflicht ohne Arbeit regelt (BAG, Urteil vom 16.05.2012 - 5 AZR 347/11).

Zudem ist Voraussetzung eines Anspruchs auf Überstundenvergütung, dass die Anweisung der Mehrarbeit bzw. Duldung derselben durch den Arbeitgeber dargelegt und ggfls. bewiesen wird bzw. die Verrichtung der Überstunden notwendig war, um die übertragenen Arbeitsaufgaben überhaupt erfüllen zu können. 

Im Fall des LAG Mecklenburg-Vorpommern, 21.09.2021, 2 Sa 289/20 fehlte es nicht nur an einer konkreten Darlegung einer Überstundenleistung, sondern zudem an der Veranlassung der Überstundenleistung durch den Arbeitgeber. Insoweit lag dort substantiierter mit tauglichem Beweisantritt unterlegter Vortrag der Arbeitnehmerin nicht vor. 


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