Darlehenswiderruf – Sparda Bank verhindert Grundsatzurteil des BGH

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Der Auslauf der Übergangsfrist der Gesetzesänderung im Widerrufsrecht zum 21.06.2016 steht nun direkt vor der Tür.

Kurz vor knapp hat nun die Sparda Bank sich in einem laufenden Verfahren über die Widerrufsbelehrungen mit den klagenden Darlehensnehmern verglichen. Dies führte dazu, dass die von Verbraucheranwälten sehnsüchtig erwartete Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht gefallen ist.

In der Sache XI ZR 366/15 hatten die Verbraucher mehrere Darlehensverträge der Sparda Bank widerrufen. Vor dem Landgericht Stuttgart begehrten sie die Feststellung, dass die Darlehensverträge aus den Jahren 2008 und 2009 wirksam widerrufen wurden. Sie bekamen Recht- Alle Verträge seien widerrufbar.

Die beklagte Sparda Bank scheiterte mit der dagegen gerichteten Berufung. Jedoch ließ der BGH in seinem Beschluss vom 12.01.2016 die Revision gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21.07.2015 zu.

Mit einem Urteil des BGH in dieser Sache wurde die lang ersehnte Entscheidung zu der Frage der Verwirkung und des Rechtsmissbrauchs beim Darlehenswiderruf erwartet. Nun hat die Sparda Bank kurz vor dem Ende der Widerrufbarkeit der Darlehensverträge aus dem Jahr 2002- 2010 diese Grundsatzentscheidung verhindert.

Dies bedeutet jedoch keine Niederlage der Verbraucher. Vielmehr kann der Vergleichsschluss mit der Sparda Bank als Entgegenkommen angesehen werden, welches die Darlehensnehmer für sich nutzen sollten. Diese sollten noch bis zum 21.06.2016 ihre Verträge überprüfen lassen und das Wohlwollen der Sparda Bank in Anspruch nehmen.

Gerne beraten wir Sie in unserer Kanzlei zur Frage der Widerrufbarkeit Ihrer Darlehensverträge, nicht nur bei der Sparda Bank.


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