Das Arbeitsverhältnis in der Elternzeit

  • 3 Minuten Lesezeit

Wichtig ist zunächst, dass das Elterngeld als staatliche Leistung nicht identisch ist mit der Elternzeit. Diese betrifft das Arbeitsverhältnis wohingegen der Anspruch auf Elterngeld ja unabhängig von einem Arbeitsverhältnis besteht. Die Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor Antritt beim Arbeitgeber schriftlich angemeldet werden. Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden. Die Elternzeit kann auch anteilig von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden.

Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis. Urlaubsansprüche aus der Zeit vor der Elternzeit bleiben bestehen und auch die rechnerische Anzahl der Urlaubstage bleibt erhalten, wenn nach der Elternzeit die Arbeitszeit reduziert wird. Für die Mutterschutzzeit besteht auch ein Urlaubsanspruch, während der Elternzeit hingegen nicht, es sei denn, es wird in Teilzeit gearbeitet.

Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer darf während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt im Monat erwerbstätig sein. Teilzeittätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber oder selbständige Tätigkeit bedürfen der Zustimmung des Arbeitgebers.

Eltern in Elternzeit können auch von ihrem Unternehmen eine Teilzeittätigkeit zwischen 15 und 30 Wochenstunden für mindestens zwei Monate und längstens drei Jahre verlangen. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen mehr als 15 Beschäftigte (ohne Auszubildende) hat und das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht. Der Anspruch muss dem Unternehmen mindestens sieben Wochen vor dem geplanten Beginn schriftlich mitgeteilt werden und sollte die gewünschte Verteilung der verringerten Stundenzahl enthalten. Wenn die Teilzeittätigkeit für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr verlangt wird, muss diese 13 Wochen vorher schriftlich beantragt werden.

Das Unternehmen kann gegen diesen Anspruch nur dringende betriebliche Gründe einwenden, die innerhalb von vier Wochen nach Antragsstellung schriftlich mitgeteilt werden müssen. Gleiches gilt, wenn die Eltern bei einem anderen Arbeitgeber in Teilzeit arbeiten wollen.

Während der Elternzeit besteht ein Sonderkündigungsschutz, auch wenn in Teilzeit gearbeitet wird. Wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nach der Elternzeit kündigen möchte, kann er dies erst am ersten Tag nach der Elternzeit unter Maßgabe der vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfrist tun. Grundsätzlich wird das Arbeitsverhältnis nach Ende der Elternzeit wie zuvor fortgesetzt. Häufig besteht der Wunsch, die Arbeitszeit dauerhaft zu reduzieren. Hier findet das Teilzeit- und Befristungsgesetz Anwendung. Wenn das Unternehmen mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, kann der Arbeitgeber den Wunsch des Arbeitnehmers hinsichtlich der Stundenzahl und der Verteilung nur ablehnen, wenn betriebliche Gründe entgegenstehen.

Das Gesetz sagt nichts darüber aus, was betriebliche Gründe sind. Jeder Einzelfall unterliegt daher im Zweifel der Beurteilung des Arbeitsgerichts. Wie bei jeder gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber stellt sich die Frage, ob das Vertrauensverhältnis nicht durch diesen Streit nachhaltig zerstört ist. In der Praxis kommt es dann häufig zu einer vergleichsweisen Regelung, die eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Zahlung einer Abfindung beinhaltet. Denn die Intention des Gesetzgebers, Eltern die Berufstätigkeit zu erleichtern kollidiert häufig mit den Ansprüchen der Unternehmen an die berufstätigen Eltern. Mit Hilfe einer Mediation im Vorfeld kann es jedoch gelingen, die Bedürfnisse beider Seiten herauszuarbeiten und eine Lösung zu finden, die beide Interessen berücksichtigt.

Rechtsanwältin und Mediatorin Antje Pfingsten

Fachanwältin für Arbeitsrecht
Fachanwältin für Familienrecht


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Dr. Fritz & Partner – Fachanwälte – Rechtsanwälte mbB

Beiträge zum Thema