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Das besondere Etwas auf dem Dach: Die Photovoltaikanlage

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Jeder kennt sie, vor allen Dingen in ländlichen Gebieten kann man auf Feldern und Scheunendächern Photovoltaikanlagen sehen. Photovoltaik bedeutet die direkte Umwandlung von Lichtenergie - besonders Sonnenlicht - in elektrische Energie mittels Solarzellen. Auch das Amtsgericht in Dortmund verfügt über eine solche Photovoltaikanlage.

Dass die Installation einer Photovoltaikanlage auf einem Dach rechtlich nicht risikolos ist, hat nunmehr der Bundesgerichtshof in einer fundamentalen Entscheidung klar gemacht und die Verjährung von fünf auf zwei Jahre verkürzt.

Die Entscheidung ist deshalb für alle Bauherren von besonderer Bedeutung, die über Mängel an ihrer Anlage verfügen und natürlich auch für die Betriebe, die derartige Anlagen vertreiben und montieren.

1. Der Fall:

Die Klägerin kaufte von einer Firma die Komponenten einer Photovoltaikanlage, welche auf Anweisung der Klägerin direkt an einen Landwirt geliefert und von diesem auf einem Scheunendach montiert wurde. Der Landwirt hatte die Anlage von der Klägerin seinerseits gekauft. Nach der Inbetriebnahme ca. 1,5 Jahre später zeigten sich Mängel - Delaminationen, d. h. es lösten sich Schichten im Werkstoffverbund ab. Der Landwirt leitete ein selbständiges Beweisverfahren gegen die Klägerin ein und die Klägerin wurde im Folgeprozess vom Landwirt auf Schadensersatz verklagt und zur Zahlung verurteilt. Dieser Prozess ist abgeschlossen.

In dem vom BGH entschiedenen Prozess ging es um den Regress der vorverurteilten Klägerin gegen ihre Lieferantin, die die Komponenten an den Landwirt geliefert hatte. Die Klägerin begehrte hierbei von der Vorlieferantin die Freistellung von ihrer Schadensersatzpflicht gegenüber dem Landwirt. Die Klägerin geht von einer fünfjährigen Verjährung aus, die Beklagte, die sich auf den Einwand der Verjährung beruft, von zwei Jahren.

Wer in diesem Prozess unterliegt entscheidet sich danach, ob die fünf- oder die zweijährige Verjährungsfrist eingreift.

2. Die Photovoltaik-Entscheidung des BGH, 09. Oktober 2013 - VIII ZR 318/12

Entgegen einer weit verbreiteten Auffassung in der Obergerichtlichen Rechtsprechung und entgegen der Ansichten der Vorinstanzen, Landgericht Limburg an der Lahn und OLG Frankfurt a. M. hat der BGH der Beklagten Vorlieferantin Recht gegeben und die Klage „abgewiesen".

Die gesetzliche Grundlage im Kaufrecht § 438 BGB (Verjährung von Mängelansprüchen):

(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren

1. (...)

2. in fünf Jahren

a) bei einem Bauwerk und

b) bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat...

3. im Übrigen in zwei Jahren

Der für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH bejaht eine lediglich zweijährige Verjährung. Dies mit folgenden Argumenten:

  • eine auf dem Dach einer Scheune errichtete Photovoltaikanlage ist selbst kein Bauwerk;
  • die gelieferten Komponenten sind nicht entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet;
  • für die Scheune sind die Komponenten nicht verwendet worden;
  • sie waren weder Gegenstand von Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an der Scheune, noch sind sie für deren Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit von Bedeutung;
  • sie dienen letztendlich einer zusätzlichen Einnahmequelle (sog. Einspeisevergütung)

Laut Pressestelle beim BGH Nr. 168/2013

3. Anmerkung von RA Roland Faust:

Die Entscheidung ist von erheblicher praktischer Relevanz. Allen Planern und Beratern von Errichtern und Errichter selbst, ist dringend anzuempfehlen, die Thematik der Gewährleistung im Vertrag individuell zu regeln und einen fünfjährigen Gewährleistungszeitraum zu vereinbaren.  Lieferanten können sich mit dieser Entscheidung gegen verspätete Gewährleistungsforderungen ihrer Vertragspartner erfolgreich verteidigen.

Autor: RA Roland Faust, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Kanzlei BMF Rechtsanwälte/Fachanwälte, Dortmund, info@bmf-recht.de


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