Das Bundesverfassungsgericht zum Eigentumsgrundrecht

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Das Eigentumsrecht (Art. 14 GG) ist ein sogenanntes normgeprägtes Grundrecht: Während die Idee des Eigentums im Wesen des Menschen selbst verwurzelt ist und schon naturrechtlich besteht, ist seine genaue Ausformung schon immer von der Rechtsordnung abhängig gewesen.

Dieses Zusammenspiel setzt sich auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fort. Dieser Artikel soll eine grobe Übersicht über wichtige Entscheidungen des BVerfG geben.


BVerfGE 97, 350 = 2 BvR 1877/97 und 50/98

Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet das Recht, Sach- und Geldeigentum zu besitzen, zu nutzen, es zu verwalten und über es zu verfügen. Es handelt sich dabei um die ökonomische Grundlage individueller Freiheit zur eigenverantwortlichen Gestaltung des Lebens.


BVerfGE 24, 367 = 1 BvR 638, 673/64 und 200, 238, 249/65

Die Garantie des Eigentums als Rechtseinrichtung dient der Sicherung des Eigentumsgrundrechts. Die Institutsgarantie verbietet, solche Sachbereiche der Privatrechtsordnung zu entziehen, die zum elementaren Bestand grundrechtliche geschützter Betätigung im vermögensrechtlichen Bereich gehören. 

Ein den Bestand, nicht nur den Wert des Eigentums sichernder Rechtsschutz ist ein wesentliches Element der Eigentumsgarantie.

Eine Enteignung für übergeordnete allgemeine Zwecke (hier: Hochwasserschutz) ist grundsätzlich zulässig.


BVerfGE 31, 229 = 1 BvR 765/66

Das Urheberrecht ist als Nutzungsrecht „Eigentum“ im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Damit ist aber nicht jede nur denkbare Verwertungsmöglichkeit verfassungsrechtlich gesichert. Eine Aufnahme in Unterrichtsmaterialien (hier: in ein Schulbuch) kann der Urheber daher nicht verhindern, er hat allerdings das Recht auf ein angemessenes Entgelt.


BVerfGE 51, 193 = 1 BvL 9/75

Das Recht, ein bestimmtes Warenzeichen zu verwenden (hier: Lagebezeichnung einer bestimmten Weinsorte), ist Eigentum im verfassungsrechtlichen Sinne. Verfassungsmäßigen Eigentumsschutz können aber nur solche Warenzeichen genießen, die schutzfähig, rechtmäßig eingetragen und aufrechterhalten worden sind.


BVerfGE 89, 1 = 1 BvR 208/93

Besitz ist juristisch etwas anderes als das Eigentum. Besitzer ist, wer die tatsächliche Macht über eine Sache ausübt, auch wenn sie ihm nicht gehört, so ist der Mieter bspw. Besitzer der Wohnung. Auch der bloße Besitz einer Sache ist vom Eigentumsgrundrecht geschützt.


BVerfGE 53, 257 = 1 BvL 17/77, 7, 9, 14, 15, 16, 37, 64, 74, 78, 100/78, 5, 16/79 und 1 BvR 807/78

Versichertenrenten und Ansprüche auf Rentenzahlungen (Anwartschaften) aus den gesetzlichen Rentenversicherungen unterliegen dem Schutz des Art. 14 GG. Dies schützt jedoch nicht vor einem Entzug dieser Ansprüche zur Durchführung eines Versorgungsausgleichs nach der Scheidung.


BVerfGE 66, 116 = 1 BvR 272/81

Ob der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb als tatsächliche Zusammenfassung der zum Vermögen eines Unternehmens gehörenden Sachen und Rechte von der Gewährleistung der Eigentumsgarantie umfasst wird, hat das Bundesverfassungsgericht bislang offengelassen.


BVerfGE 88, 366 = 1 BvR 345/83

Die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und das Eigentumsgrundrecht (Art. 14 GG) haben häufig eine ähnliche Zielrichtung. Die Abgrenzung findet dahingehend statt, dass das Eigentumsgrundrecht das Erworbene, also das Ergebnis einer Betätigung schützt, die Berufsfreiheit dagegen den Erwerb, also die Betätigung selbst.


BVerfGE 100, 226 = 1 BvL 7/91

Denkmalschutzrechtliche Regelungen sind verfassungswidrig, wenn sie unverhältnismäßige Belastungen des Eigentümers nicht ausschließen und keinerlei Vorkehrungen zur Vermeidung derartiger Eigentumsbeschränkungen enthalten. 

Ausgleichsregelungen sind unzulänglich, wenn sie sich darauf beschränken, dem Betroffenen einen Entschädigungsanspruch in Geld zuzubilligen. In erster Linie müssen Vorkehrungen getroffen werden, um eine übermäßige Belastung des Eigentümers auszuschließen.


BVerfGE 115, 97 = 2 BvR 2194/99

Jede Steuererhebung ist ein Eingriff in das Eigentumsgrundrecht. Verfassungsrechtlich ist kein maximaler Steuersatz vorgegeben, der „Halbteilungsgrundsatz“ (höchstens 50 % Steuersatz) ist nicht allgemein anwendbar.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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