Das Ende der Pixelio-Abmahnungen? Auch Nachlizenzierung nicht notwendig

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Das KG Berlin (Beschluss vom 07.12.2015, Az. 24 U 111/15) hat vor einiger Zeit eine interessante Entscheidung zu Abmahnungen hinsichtlich der Verwendung von Pixelio-Fotos ohne Urheberrechtskennzeichnungen getroffen.

Das Kammergericht hat klargestellt, dass jemand der ein über Pixelio lizenziertes Foto verwendet und dabei die von Pixelio verlangte Urheberkennzeichnung unterlässt, nicht gleich einem Nichtberechtigten (also jemandem, welcher überhaupt keine Lizenz zur Verwendung hat) behandelt wird. Die Pflicht zur Urheberbenennung ist keine aufschiebende bzw. auflösende Bedingung der Lizenz im Rechtssinne.

Kein Unterlassungsanspruch für Abmahner

Auch wenn das KG diese Frage nicht zu entscheiden hatte, bedeutet dieser Beschluss jedoch konsequent weitergedacht, dass dem Urheber kein Unterlassungsanspruch, auch nicht wegen der fehlenden Urhebernennung, gegen den Nutzer des Bildes zusteht. Das heißt dann auch, dass dem Urheber entstandene Rechtsanwaltskosten für eine diesbezügliche Abmahnung nicht zu ersetzen sind. Dem Urheber steht lediglich ein geringer Schadensersatzanspruch aufgrund der unterlassenen Urheberkennzeichnung zu. Die Kosten einer anwaltlichen Vertretung würden sich dann nach diesem, deutlich geringeren Streitwert berechnen.

Kein doppelter Schadensersatz

Des Weiteren hat das Gericht folgerichtig entschieden, dass auch der sog. „doppelte Schadensersatz“ im vorliegenden Fall nicht zum Tragen kommt. Der Urheber kann lediglich einen Schadensersatz aufgrund der fehlenden Nennung geltend machen. Im Wege der Lizenzanalogie „zahlt“ der Bilderdieb einen Schadensersatz, in Höhe einer fiktiven Lizenzgebühr für die unberechtigte Verwendung und darüber hinaus einen Zuschlag für die fehlende Urhebernennung. Dies Praxis wurde von Abmahnern bislang auch stets auf vorliegende Fälle angewandt. Da aber, wie bereits erläutert keine unberechtigte Bildnutzung vorliegt kann ein solcher „doppelter Schadensersatz“ Mangels eines doppelten Rechtsbruches nicht anfallen.

Keine Anwendung der MFM-Tabelle

Zu guter Letzt sah das KG auch die Anwendbarkeit der MFM-Honorarempfehlungen für die Berechnung des Schadensersatzes (bei lediglich fehlendem Urhebervermerk) als nicht gegeben an. Insbesondere bei über Pixelio kostenlos angebotenen Bildern könne der Urheber mit dem Bild nicht gleichzeitig nennenswerte Umsätze entsprechend der MFM-Honorarempfehlungen generieren. Der Schadensersatz wegen der unterlassenen Urhebernennung entfällt hierdurch zwar nicht ganz, dürfte sich, gem. dem KG jedoch lediglich im Rahmen von 100,00 Euro bewegen.

Kein lohnendes Geschäft

Die bisherige Abmahnpraxis hinsichtlich fehlender Urhebernennungen dürfte damit einen erheblichen Dämpfer erhalten haben. Abmahnungen lediglich aufgrund dieses Versäumnisses werden damit finanziell wesentlich unattraktiver.

Fraglich ist jedoch, wie sich das Urteil auf die Praxis einiger Urheber und Bildagenturen auswirkt, bei vergessener Urhebernennung eine teure Nachlizenzierung anzubieten (wie berichtet). Da es sich bei der Verpflichtung zur Urhebernennung eben um keine echte Bedingung handelt, liegt auch keine Nutzung des Bildes ohne Lizenz vor. 

Eine Nachlizenzierung welche die Agenturen anbieten, ist somit nicht notwendig, da bereits eine Lizenzierung erfolgt ist. Sicherlich besteht aber seitens der Urheber ein Schadensersatzanspruch. Dieser dürfte jedoch deutlich geringer sein, als die pauschalen und überflüssigen Lizenzangebote. Der Versuch, auf diese Weise, für kostenlos angebotene Bilder nachträglich Lizenzgebühren zu kassieren, ist nach dem Urteil des KG also nicht mehr sonderlich erfolgsvorsprechend.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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