Gemeinschaftskonto = gemeinschaftliche Schuld?

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Richten Paare ein gemeinsames Konto ein (sog. Und-/Oder-Konto), entscheiden sie sich häufig im Vertrauen auf die Zuverlässigkeit des jeweils anderen Lebenspartners für ein Oder-Konto. Dabei kann jeder Kontoinhaber grundsätzlich ohne Mitwirkung des anderen über das Konto verfügen.

Dies kann sich als Damoklesschwert für den gutgläubigen anderen Verfügungsberechtigten erweisen. Steigt die Schuld, steigt das Risiko des zweiten Kontoinhabers, über die Grundsätze der sogenannten Gesamtschuld von der Gläubigerin/Bank in Anspruch genommen zu werden.

Diese kann nach ihrem Gutdünken die Rückführung der Kredit-/Kontoinanspruchnahme verlangen. 

Hiergegen hilf nur, dem rechtzeitig entgegen zu treten und die Einzelverfügungsbefugnis des jeweils anderen Kontoinhabers zu widerrufen, was ohne Angabe von Gründen möglich ist, so der Stuttgarter Rechtsanwalt Dr. Heinzelmann, welcher bundesweit Bankkunden vorgerichtlich und gerichtlich berät und vertritt. Ähnlich verhält es sich beim Widerruf von Darlehen: Auch hier steht das Widerrufsrecht jedem einzelnen Darlehensnehmer isoliert zu. Dieser kann mithin autonom bestimmen, ob der Darlehensvertrag innerhalb der Widerrufsfrist – welche im Übrigen nur zu laufen beginnt, wenn die Widerrufsbelehrung der Bank fehlerfrei ausgestaltet war – in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wird. Dies hat der BGH schon im Jahre 2016 festgestellt.

MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, vertritt Bankkunden bundesweit u. a. bei Kreditstreitigkeiten mit ihren Banken.


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