Das Gutachten in familiengerichtlichen Verfahren

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In vielen Sorge- und Umgangsrechtsverfahren werden vom Gericht psychologische Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Bei einer Trennung oder Scheidung entstehen häufig Probleme zwischen den Eltern in Bezug auf das Sorgerecht oder das Umgangsrecht. Streit besteht häufig darüber, wo das Kind leben soll und ob bzw. wie häufig der andere Elternteil das Recht bekommt, sein Kind zu sehen. Gutachten werden außerdem bei einer möglichen Kindeswohlgefährdung in Auftrag gegeben.

Kindeswohl

Wenn es im Familiengericht zu keiner einvernehmlichen Regelung der Parteien kommt und der Richter seine Berufserfahrung und seine allgemeine Lebenserfahrung als nicht ausreichend erachtet, um eine Entscheidung allein zu treffen, kann er die Einholung eines Sachverständigengutachtens anordnen. Sachverständigengutachten werden in Auftrag gegeben, damit geklärt werden kann, welche Regelungen dem Kindeswohl am besten entsprechen. Ein Problem besteht darin, dass das Ergebnis eines Sachverständigengutachten nicht immer die erhoffte Erkenntnis bringt.

Streiten die Eltern zum Beispiel nach einer Trennung darüber, bei wem das Kind leben soll, ist es auch für einen Sachverständigen eine zum Teil nicht zu beantwortende Frage, welcher Lebensmittelpunkt dem Wohl des Kindes am besten entspricht, wenn beide Eltern liebevolle Eltern sind und beide gut geeignet sind, das Kind zu erziehen. Es stellt sich die Frage, ob es sinnvoll ist, die Entscheidung über eine solche Frage auf das Gericht bzw. auf den Sachverständigen abzuwälzen.

Familienpsychologische Gutachten orientieren sich an der Fragestellung des Richters und am Interesse des Kindewohls unter anderem anhand folgender Kriterien:

-Bindung des Kindes zu den Eltern, Geschwistern und Bezugspersonen

-Wille des Kindes

-Erziehungseignung der Elternteile

-Förderungskompetenz der Eltern

-Kontinuität der Beziehungen

-Bindungstoleranz und Konfliktfähigkeit der Elternteile

Kritisiert wird häufig die Dominanz von Empfehlungen in familienpsychologischen Gutachten auf die Entscheidungen des Gerichts. Der Richter soll im Rahmen der freien Beweiswürdigung eine eigene unabhängige Entscheidung treffen. Dies ist jedoch nur möglich, wenn das Gutachten für das Gericht verständlich und nachvollziehbar ist und event. Mängel im Gutachten erkannt werden. Problematisch ist es, dass das Gericht in den Bereichen des Sorge- und Umgangsrechts fast immer den Empfehlungen des Gutachters folgt und sich auch meistens den Begründungen aus dem Gutachten anschließt. Daraus resultiert, dass sich die gesetzlichen Entscheidungen auch auf fehlerhafte Gutachten stützen können, sofern Mängel in einem Gutachten vorhanden sind, aber unentdeckt bleiben.

Ablehnung der Begutachtung oder des Gutachters

Hat das Familiengericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu einer bestimmten Fragestellung angeordnet, kann gegen diese Anordnung kein Rechtsmittel eingelegt werden. Es besteht aber die Möglichkeit, den Sachverständigen wegen Befangenheit abzulehnen. Wird dem Antrag auf Ablehnung des Gutachters nicht stattgegeben, ist die Entscheidung mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Wichtig ist, dass die Eltern nicht gezwungen sind, an der Begutachtung mitzuwirken. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Mitwirkung an einer Begutachtung von den Eltern nicht verlangt werden kann.

Dr. jur. Alexandra Kasten


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