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Das schwarze Schaf – wie enterbe ich meine Kinder?

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Oftmals besteht zu den eigenen Kindern leider gar kein Kontakt mehr, sei es verursacht durch die Heirat eines neuen Partners oder weil die Kinder auf die schiefe Bahn geraten sind. Insofern stellt sich die Frage was die Kinder nach dem Tod erhalten. 

Im ersten Schritt muss ein Testament erstellt werden indem die Kinder vom Erbe ausgeschlossen werden. Dies erreiche ich entweder dadurch, dass ich diese ausdrücklich enterbe (Negativtestament) oder einfach einen für mich passenden Erben bestimme (Vorsicht ist geboten bei nur einem Erben, sollte dieser wegfallen, würden die Kinder wieder per gesetzlicher Erbfolge erben, insofern empfiehlt sich die Einsetzung von Ersatzerben).

Doch auch trotz Enterbung erhalten die Kinder den sogenannten Pflichtteil. Vereinfacht ausgedrückt bekommt das Kind die Hälfte von dem, was er nach der gesetzlichen Erbfolge erhalten würde:

Beispiele

  • Erblasser war verheiratet hat zwei Kinder: Pflichtteil eines Kindes 1/8
  • Erblasser war nicht verheiratet und hat drei Kinder: Pflichtteil eines Kindes 1/6
  • Erblasser war nicht verheiratet und hat ein Kind: Pflichtteil des Kindes 1/2

Insofern erhält das Kind trotz Enterbung erhebliche Vermögenswerte.

Wie kann man nun auch diese Pflichtteile minimieren oder aushebeln?

1. Pflichtteilsverzichtsvertrag

Man kann schon zu Lebzeiten mit den Kindern einen sogenannten Pflichtteilsverzichtsvertrag schließen. Nach Abschluss haben die Kinder nach dem Tod keine Ansprüche mehr auf den Pflichtteil. Achtung! Der Pflichtteilsverzichtsvertrag ist formgebunden und muss zwingend notariell abgegeben werden.

Problematisch ist allerdings, dass hierfür die Zustimmung der Kinder vorliegen muss. Bei schwierigen Beziehungen ist der Kontakt oft gar nicht gewünscht oder der Verzicht wird nur gegen Zahlung einer Geldzahlung abgegeben. Entsprechende Verhandlungen können wir gerne für Sie übernehmen.

2. Entziehung Pflichtteil, Enterbung in guter Absicht, Erbunwürdigkeit

In einzelnen Fällen kann man die Kinder auch ohne deren Mitwirkung vom Erbe ausschließen. Hierfür müssen allerdings sehr spezielle Gründe vorliegen. Der Gesetzgeber nennt hier zum Beispiel den Fall, dass das Kind den Eltern nach dem Leben trachtet oder wenn dieses eine lange Haftstrafe antreten musste. Eine andere Möglichkeit ist das Kind zu übergehen, wenn dieses zum Beispiel drogenabhängig ist. 

Meist liegen die Gründe allerdings nicht vor oder sind schwer beweisbar.

Nicht ausreichend ist es, wenn kein Kontakt besteht, Streit besteht oder sich die Kinder nicht um die Eltern kümmern.

Zu der Frage, ob einer der Gründe vorliegt und wie weiter zu verfahren ist, beraten wir Sie gern.

3. Pflichtteilsreduzierung durch Heirat oder Adoption

Die Höhe des Pflichtteils hängt entscheidend von der Familienkonstellation ab. Durch Heirat oder Adoption lässt sie die Pflichtteilsquote halbieren.

Beispiel: 

  • Erblasser ist unverheiratet und hat ein Kind: Pflichteil des Kindes 1/2
  • Erblasser ist verheiratet und hat ein Kind: Pflichtteil des Kindes 1/4

4. Pflichtteilsreduktion durch vorweggenommene Erbfolge

Ein probates Mittel ist es Vermögenswerte schon zu Lebzeiten zu verschieben. Gerade bei Immobilien kann man den später tatsächlich auszuzahlenden Pflichtteil erheblich senken. 

Insofern gibt es zwei Möglichkeiten:

a) Schenkung

Vermögenswerte können verschenkt werden. Zu beachten ist allerdings das diese im Wege des Pflichtteilsergänzungsanspruchs weiter mit berücksichtigt werden. Im ersten Jahr nach der Schenkung mit dem vollen Wert, nach einem vollen Jahr mit 90 % des Wertes der Schenkung, nach zwei vollen Jahren mit 80 % des Wertes usw. 

Nach 10 Jahren ist die Schenkung gänzlich abgeschmolzen und das Pflichtteilsberechtigte Kind erhält hiervon nichts mehr. Achtung! Schenkungen an den Ehepartner schmelzen nicht ab! Problematisch ist auch, dass man die Vermögenswerte komplett aus der Hand gibt.

b) Vertrag mit Gegenleistungen

Es ist auch möglich die Verträge so zu gestalten, dass diese von Anfang an keine Schenkungen sind. Insofern müssen Gegenrechte wie Nutzungsvorbehalte oder Pflegevereinbarungen in den Vertrag mit eingebaut werden. Dies hat den Vorteil, dass der Pflichtteil mit Vertragsunterschrift bereits geschmälert wurde und vor allem, dass man die übertragenden Werte zu Lebzeiten weiter nutzen kann.

Oftmals lassen sich so Pflichtteilsansprüche ohne Mitwirkung der Kinder komplett aushebeln oder zumindest erheblich verringern. 

Gerne stehen wir Ihnen beratend zur Verfügung. Vereinbaren Sie telefonisch einen Termin.


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